Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG, Gesetz Nr. 788) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639) in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung Saar (LBO Saar, Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach in seiner Sitzung am 31.10.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Schwalbach einschließlich aller nicht bebaubaren Grundstücke im beplanten und unbeplanten Innenbereich sowie der Außenbereichsflächen gemäß § 35 BauGB.

(2) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, wenn und soweit einfache oder qualifizierte Bebauungspläne oder sonstige Satzungen Regelungen über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen treffen.

(3) Der Geltungsbereich wird in folgende Zonen aufgeteilt:

(a) Zone I innerörtlicher Bereich, dieser ist identisch mit den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten „Ortskern Schwalbach", Ortskern Elm" und „Ortskern Hülzweiler".

(b) Zone II Gewerbegebiete oder vergleichbarer Gebietscharakter– vgl. Anlage I

(c) Zone III alle übrigen im Zusammenhang bebauten Ortsteile einschließlich Bebauungsplangebiete – vgl. Lageplan – vgl. Anlage I

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Ständer, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, die für Zettel- und Bogenanschläge oder sonstige Werbezwecke bestimmten Säulen, Tafeln oder Flächen, Fahnen sowie Schaufenster. Ausgenommen sind Anlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens 2 Monate innerhalb bebauter Ortsteile angebracht werden

(2) Keine Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Anlagen der Parteienwerbung, amtliche Anschlagtafeln und Hinweise auf öffentliche Einrichtungen sowie Gottesdienstanzeiger von Kirchen und Religionsgemeinschaften.

(3) Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Satzung sind alle nach dem Saarländischen Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit allen Bestandteilen sowie Verkehrsflächen, für die aufgrund von Dienstbarkeiten der Öffentlichkeit ein Benutzungsrecht eingeräumt ist.

(4) Bauliche Anlagen im Sinne dieser Satzung sind bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 LBO Saarland.

(5) Gebäude im Sinne dieser Satzung sind Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 LBO Saarland.

(6) Logos im Sinne dieser Satzung sind Embleme, Sinnbilder oder symbolhafte Werbezeichen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Werbeanlagen haben sich in Farbgestaltung, Materialwahl, Proportion und in der Anordnung am Gebäude der gegebenen Architektur unterzuordnen, sowie dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild anzupassen. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(2) Leuchtröhren oder sonstige Leuchtkörper als Bestandteil von Werbeanlagen sind so zu gestalten und abzuschirmen, dass keine grelle oder blendende Lichtwirkung erzielt wird. Leuchtwerbeanlagen sind so zu konstruieren, dass keine Lichtabstrahlung nach oben erfolgt.

(3) In Zone I und III dürfen Werbeanlagen nur unterhalb der Unterkante von Fenstern des 1. OG, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5,00 m über Gelände, angebracht werden – ausgenommen in der Zone II.

(4) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(5) Am Gebäude angebrachte Werbeanlagen dürfen folgende Größenvorgaben nicht überschreiten: Zone I max. Höhe 0,50 m, Zone II max. Höhe 0,75 m, Zone III max. Höhe 0,45 m. Zusätzlich sind in allen Zonen Logos mit einer Größe von max. 1 m² je Ansichtsfläche zulässig.

(6) In der Zone II ist pro Grundstück 1 freistehende Werbeanlage im privaten Vorgartenbereich in Gestalt von z. B. Tafeln, Pylonen, Uhrenkandelabern zulässig, wenn eine Gesamthöhe von max. 5,00 m und eine Breite von max. 1,50 m nicht überschritten werden. In der Zone I beschränkt sich die Gesamthöhe auf max. 3,00 m und die Breite auf max. 1,00 m.

(7) Großflächenwerbung (z. B. Tafeln, auch für wechselnden Anschlag, Litfaßsäulen) ab 4 m² Gesamtansichtsfläche sind nur in Zone II und nur bis zu einer Gesamtansichtsfläche von 12 m² zulässig. Beleuchtete Großflächenwerbeanlagen sind nicht zulässig. Die Aneinanderreihung mehrerer Großflächenwerbeanlagen mit insgesamt mehr als 12 m² Ansichtsfläche ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Bereich von öffentlichen und privaten Grünanlagen und mit Wirkung in die freie Natur sind Großflächenwerbeanlagen nicht zulässig. Die Möglichkeit der Gemeinde, auf öffentlichem Verkehrsgrund Informations-, Hinweis- und Werbeanlagen vertraglich zuzulassen, bleibt unberührt.

(9) Bautafeln bzw. Verkaufsangebote für Neubebauungen sind bis zu einer Höhe von max. 5,00 m sowie mit einer Gesamtansichtsfläche von max. 2 m²zulässig.

(10) Planen ab 1 m² als flexibler Werbeträger an Baugerüsten sind genehmigungspflichtig.

(11) Werbeanlagen an Baudenkmälern bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

(12) Sammelhinweisschilder vor Ortseinfahrten, die Namen und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen und einzelne Schilder oder Zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen sind generell zulässig, aber bei der Gemeinde anzuzeigen.

§ 4 Nicht zulässige Werbeanlagen

(1) Im gesamten Gemeindegebiet sind folgende Werbeanlagen nicht zulässig:

1. an Freileitungsmasten, sonstigen Licht- und Strommasten, Straßenbeleuchtungsanlagen, Ampelanlagen, Verkehrszeichen, Fernsprechzellen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen,

2. an Schornsteinen, Hauskaminen u. ä. hochragenden Bauteilen, insbesondere in Form von senkrecht oder schräg untereinander angeordneten Buchstabenfolgen,

3. an Brücken, Stegen, Außentreppen, Stützmauern und Geländern, Über- und Unterführungen, Friedhofsmauern oder - einfriedungen,

4. auf und über Dächern, Beleuchtung der Dächer (Konturbalken o. ä.) und über den Dachtraufen,

5. an Bäumen, Sträuchern sowie an und in öffentlichen und privaten, aber der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen,

6. freistehende Werbeanlagen in der Zone III,

7. Hinweisanlagen, d. h. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen, auf Privatgrundstücken an Ortsdurchfahrten.

8. verunstaltende Werbeanlagen; dies gilt auch für Werbeanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2, d.h. Anlagen, die für ihren erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens 2 Monate angebracht werden.

(2) Wird ein Gewerbe aufgegeben, sind innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung alle dazu gehörigen Werbeanlagen zu beseitigen.

(3) Nicht zulässig sind folgende Gestaltungen von Werbeanlagen:

1. mit intermittierendem Licht (Blinklicht, Umlauflicht, Farbwechsel, Intervall-Licht usw.) außerhalb von Schaufenstern,

2. nach oben abstrahlende Lichtanlagen,

3. großflächige Beschriftungen von Hauswänden.

(4) Nicht zulässig ist die ortsfeste Aufstellung von Strandfahnen (Beach-Flag) und dauerhaft aufgestellte Werbeanlagen mit Gebläse (sogenannten SkyDancer) in allen Zonen.

§ 5 Ausladende Werbeanlagen

(1) Winkelig zur Gebäudefront angebrachte, ausladende Werbeanlagen (Nasenschilder, Transparente und dergleichen) sind bis zu einer Gesamtansichtsfläche von max. 1 m² zulässig. Die Ausladung darf nicht mehr als 1,30 m betragen und öffentliche Flächen nicht tangieren. Dies gilt nicht für Markisen, die als Werbeanlagen dienen.

(2) Ausladende Werbeanlagen, auch Markisen, die als Werbeanlagen dienen, müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m zu begeh- oder befahrbaren Flächen einhalten.

§ 6 Schaufensterwerbung

(1) Die Glasflächen von Schaufenstern dürfen nur bis zu einem Drittel der gesamten Sichtfläche mit Beschriftungen, Bemalungen, Beklebungen und dgl. versehen werden. Das Grundieren von Schaufenstern oder Teilen hiervon mit grellen Farben ist unzulässig. Werbemittel mit gleicher oder ähnlicher optischer Wirkung (auch Plakate, Spannbänder usw.) dürfen in einem Abstand bis zu 0,50 m, gemessen vom Schaufensterglas, ebenfalls nur bis zu 1/3 der Fenstergröße angebracht werden.

(2) Schaufenster dürfen nur mit ruhigem Licht beleuchtet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Glastüren und andere Fenster entsprechend.

§ 7 Werbeanlagen an Tankstellen

(1) An Tankstellen dürfen max. 2 Preisauszeichnungsanlagen pro Straßenfront angebracht werden. Die Höhe der Preisauszeichnungsanlagen darf 5,0 m nicht überschreiten. Die Breite darf max. 1,50 m betragen.

(2) Zusätzlich sind Hinweisschilder (Aktivitätentransparent) auf verschiedene Serviceleistungen (z. B. Shop, Autowäsche o. ä.) zulässig. Die Größe darf max. 2,0 m Höhe und eine Breite von 1,0 m betragen.

(3) Sonstige Werbeanlagen sind mit einer max. Höhe von 0,50 m zulässig.

§ 8 Werbefahnen

(1) Werbefahnen sind zulässig in den Zonen I und II sowie an Tankstellen.

(2) Die Höhe der Fahnenmasten darf max. 7,0 m betragen.

(3) Die Seilverspannungen sind so auszugestalten, dass Lärmbelästigungen nicht auftreten.

§ 9 Werbeanlagen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) Die Höhe der Werbeanlagen darf nicht mehr als höchstens 0,40 m betragen.

(3) Fahnen zu Werbezwecken sind im Außenbereich unzulässig.

(4) In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind Werbeanlagen jeder Art unzulässig.

§ 10 Abweichungen

Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Gemeinde Schwalbach Abweichungen gewähren.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 87 Abs. 1 Nr. 1 LBO Saar kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Lageplan (ohne Maßstab)

Schwalbach, den 08. November 2019

Der Bürgermeister
Hans- Joachim Neumeyer

Veröffentlicht:

Schwalbach, den 08. November 2019

Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalverwaltungsgesetz –KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I. S. 639) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der Bürgermeister

Hans-Joachim Neumeyer