Der Ortspolizeibehörde liegen Beschwerden von Bürgern vor, die sich zunehmend von Modellflugzeugen oder Drohnen im Luftraum über ihren Grundstücken beeinträchtigt fühlen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) jeder Teilnehmer am Luftverkehr sich so zu verhalten hat, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Zuwiderhandlungen können nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit der einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Vollständigkeitshalber wird darauf verwiesen, dass alle Luftfahrzeuge in Deutschland, die im Luftraum betrieben werden, versicherungspflichtig sind und eine Haftpflichtversicherung benötigen. Private Haftpflichtversicherungen decken Schäden, die durch den Betrieb eines Modellflugzeuges oder einer Drohne verursacht wurden, meist nicht ab.

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) informiert zu Flugmodellen / „Drohnen"

Begriffsbestimmung: Flugmodelle werden genutzt zur Sport- oder Freizeitgestaltung. Unbemannte Luftfahrtsysteme dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecken (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung/ des Verkaufs). Beide gelten nach deutschem Recht (LuftVG §1) als Luftfahrzeuge und unterliegen damit den entsprechenden Vorgaben und Gesetzen. Für beide Gruppen von Fluggeräten gilt generell:

Verboten ist

  • Fliegen in der Nähe von Flugplätzen (<1,5 km von der Flugplatzbegrenzung entfernt) OHNE individuelle Freigabe der örtlichen Flugplatzkontrolle
  • Fliegen über Menschenansammlungen, Militärischen Objekten, Krankenhäusern und Katastrophengebieten, Kraftwerken, Justizvollzugsanstalten
  • Fliegen ohne direkten Sichtkontakt zum Fluggerät
  • Fliegen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss
  • Fotos/Videos von Personen ohne deren Erlaubnis machen
  • Nachts ohne Beleuchtung fliegen
  • Ohne Genehmigung des Grundstückseigentümer starten

Flugmodelle dürfen in einer Entfernung von mindestens 1,5 km zu einer Flughafenbegrenzung in Flughöhen bis zu max. 30 m betrieben werden. Unbemannte Luftfahrzeuge dürfen in einer Entfernung von mindestens 1,5 km zu einer Flughafenbegrenzung in Flughöhen bis zu max. 50 m betrieben werden. Für Flüge in Höhen von mehr als 30 m (für Flugmodelle) bzw. 50 m (für UAS) kann eine Freigabe bei der örtlichen Flugplatzkontrollstelle beantragt werden. Diese Freigabe wird in der Regel mit weiteren Auflagen versehen.