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Herbstlaub – bunt und rutschig!

Wenn im Herbst die bunten Blätter von den Bäumen fallen, freuen sich Kinder und Romantiker. Auto- und Radfahrer sowie Spaziergänger sehen das feuchte Laub aber aus einer etwas anderen Sicht: Das Laub muss weg, damit auf den Straßen und Gehwegen keine Rutschgefahr entsteht. Denn laubfreie Straßen und Wege sind keine Frage von Sauberkeit, sondern vor allem eine Frage der Sicherheit rund ums Haus.

Generell sagt die Rechtslage aus, dass jeder Grundstückseigentümer derartige, naturgemäße Erscheinungen wie den Laubfall im Herbst hinnehmen muss. Somit gehört das Laub demjenigen, der es auf seinem Grundstück vorfindet. Deshalb hier in Kürze die wichtigsten Infos zur Reinigung und Entsorgung von Herbstlaub:

  • Die Reinigungspflicht der Fahrbahnen der öffentlichen Straßen obliegt nach der bestehenden Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Schwalbach grundsätzlich der Gemeinde.
  • Im Gegenzug dazu obliegt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage, die Reinigung der Straßenrinnen und der Geh- und Radwege, einschließlich der zum Parken freigegebenen Stellflächen sowie der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse. Oftmals wird übersehen, dass das eigene Grundstück an mehreren Seiten an den öffentlichen Straßenraum angrenzt. Die Reinigung ist in dann an allen Seiten durchzuführen, die an den öffentlichen Straßenraum angrenzen. Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist ein Streifen von mindestens einem Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze sowie die Straßenrinne zu reinigen.  
  • Flächen sind entsprechend ihrer Verschmutzung werktäglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu reinigen. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen sind die Flächen ohne Aufforderung unverzüglich zu reinigen, gegebenenfalls mehrmals täglich. Dies ist insbesondere nach Tauwetter, Sturm und starkem Laubfall der Fall.
  • Zur Reinigung gehört außer dem Entfernen von Kehricht, Schlamm, Tierexkrementen, Laub u. ä. auch die Beseitigung von Gras und Unkraut auf Geh- und Radwegen. Die Anwendung von Herbiziden ist grundsätzlich nicht gestattet.
  • Die Beseitigung von bei der Reinigung anfallendem Kehricht, Schlamm, Tierexkrementen, Laub, Gras, Unkraut etc. hat unmittelbar nach Abschluss der Reinigungsarbeiten in hierfür geeigneter bzw. vorgesehener Weise zu erfolgen. Eine Beseitigung zum Nachbargrundstück hin, in Gräben, Einlaufschächte der Kanalisation oder Straßenrinnen ist nicht gestattet.
  • Alles Laub, das dort anfällt, wo ein Straßenanlieger reinigungspflichtig ist (d. h. in der Regel auf den Gehwegen und natürlich auf den Privatgrundstücken) muss auch von den Anliegern – und nicht vom Gemeindebauhof - entsorgt werden.
  • Zur privaten Laubentsorgung stehen den Anwohnern folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    • Kompostierung auf den eigenen Grundstücken
    •  Entsorgung in der Bio-Tonne
    •  Entsorgung durch beauftragte Unternehmen
    • Anlieferung auf dem Wertstoffhof

Verstöße gegen Reinigungspflichten können mit Bußgeldern geahndet werden.


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    Hauptstraße 92
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