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Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien und Wählergruppen anlässlich der Europa- und Kommunalwahl 2014

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Gemäß § 35 des Meldegesetzes (MG) in der z. Zt. gültigen Fassung darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Absatz 1 MG bezeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren  Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Danach ist eine Datenübermittlung - sofern kein Widerspruch erhoben wurde - zulässig.

Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die von der Gemeinde übermittelten Daten dürfen von dem Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

Die Einwohner der Gemeinde Schwalbach werden hiermit auf Ihr Widerspruchsrecht gemäß § 35 Abs. 4 des Meldegesetzes hinsichtlich der Europa- und Kommunalwahl am 25. Mai 2014 hingewiesen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, Zimmer 1.06 erklärt werden. 


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