Der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach hat in seiner Sitzung am 27.11.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes zur 2. Änderung „Neyschacht" gemäß § 1 Abs. und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) m.W.v. 08.09.2015 beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 15.10.2015 angepasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Bauleitplanverfahren gemäß § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt wird.

Der Bebauungsplan verfolgt u.a. folgende Zielvorstellungen:

  • Durch eine teilweise Neuordnung des Plangebietes die bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen moderat (Bereich der ehemaligen Tagesanlage „Neyschacht") zu erweitern.

Die genauen Grenzen des geänderten Geltungsbereiches können der beigefügten Lageplanskizze entnommen werden.

Die Öffentlichkeit ist über die Ziele und den Zweck der Planungen zu unterrichten, daher wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit weiterhin öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, den Textfestsetzungen und der Begründung in der Zeit vom 02.11.2015 bis 02.12.2015 (einschließlich) während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, im 2. Obergeschoss (Schaukasten) erneut öffentlich ausliegt. Informationen zu der Planung erhalten Sie im Zimmer 3.10 des Rathauses.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


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