Öffentliche Sitzung

TOP 3

Jahresabschluss 2011 der Gemeinde Schwalbach

1.Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Schwalbachzum 31.12.2011:

Vermögensrechnung

Bilanzsumme zum 31.12.2011: 79.235.468,69 €

Eigenkapital zum 31.12.2011: 8.915.488,55 €

davon

Allgemeine Rücklage: 13.309.690,79 €

Ausgleichsrücklage: 0,00 €

Jahresfehlbetrag 2011: - 4.394.202,24 €

Ergebnisrechnung

Erträge aus lfd. Verwaltungstätigkeit: 21.279.410,95 €

Aufwendungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit: 24.929.572,03 €

Ergebnis der lfd. Verwaltungstätigkeit: - 3.650.161,08 €

Finanzerträge: 52.312,30 €

Zinsen und sonst. Finanzaufwendungen:  1.070.976,82 €

Finanzergebnis:  - 1.018.664,52 €

Außerordentliche Erträge: 274.623,36 €

Außerordentliche Aufwendungen: 0,00 €

Außerordentliches Ergebnis: 274.623,36 €

Jahresergebnis (- Fehlbetrag): - 4.394.202,24 €

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Das Mitglied Herr Ney (Die Linke) hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.


2. Der Jahresfehlbetrag ist gem. § 101 Abs. 2 Satz 1 KSVG wie folgt abzudecken:

Der Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahres 2011 in Höhe von 4.394.202,24 € ist durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage auszugleichen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Das Mitglied Herr Ney (Die Linke) hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

3. Entlastung der Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2011:

Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 KSVG befürwortet der Rechnungsprüfungsausschuss nach Feststellung des Jahresergebnisses die Entlastung des Bürgermeisters und dessen gesetzliche Vertreter für das Haushaltsjahr 2011.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Das Mitglied Herr Ney (Die Linke) hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

TOP 4

Konsolidierungshilfen aus dem kommunalen Entlastungsfonds 2019

Die Gemeinde Schwalbach wird als Sanierungskommune für das Haushaltsjahr 2019 Konsolidierungshilfe nach dem KELFG 2015 beantragen.

Die Konsolidierungsmittel für das Jahr 2019 werden ausschließlich im Sinne des § 5 KELFG 2015 verwendet.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

TOP 5

A) Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler"

B) 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich der "Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler"
hier: Aufstellungsbeschluss und Billigung des Planentwurfes

A) Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler"

1. Gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler" beschlossen.

2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler" ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

3. Der vom Büro KernPlan ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler" wird gebilligt.

4. Der Beschluss über die Einleitung des Satzungsverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen.

5. Die Bürger sind gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten.

6. Der Planentwurf und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sind parallel hierzu gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (Scoping) über die Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

7. Die im Ortsrat Hülzweiler vorgebrachten Anregungen sollen, soweit möglich, im Rahmen des Bauleitplanverfahrenes bzw. im abzuschließenden Pachtvertrag Berücksichtigung finden.

B) 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich der „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler"

1. Gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 2 Abs. 1 BauGB wird die 7. Teiländerung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler" beschlossen. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage.

2. Der Geltungsbereich der 7. Teiländerung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler" ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

3. Der vom Büro KernPlan ausgearbeitete Entwurf zur 7. Teiländerung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Freiflächen-Photovoltaikanlage-Hülzweiler" wird gebilligt.

4. Der Beschluss über die 7. Teiländerung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schwalbach ist ortsüblich bekannt zu machen.

5. Die Bürger sind gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten.

6. Der Planentwurf und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sind parallel hierzu gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (Scoping) über die Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

TOP 6

Endstufenausbau "Auf dem Mühlenberg"; Vergabe von Arbeiten

  • 1.Der Auftrag zur Durchführungder Maßnahme „Endstufenausbau Auf dem Mühlenberg"wird der Fa. Backes Bauunternehmung AG & Co. KG aus Tholey erteilt.
  • 2.Die Mittel werden dem Haushaltsplan 2018/2019, Invest-Nr. 1262200002, Endausbau „Auf dem Mühlenberg", entnommen.
  • 3.Die fehlenden Mittel werden dem Haushaltsplan 2018/2019, Invest.-Nr. 1362200004, „Endausbau Gewerbegebiet Hild II", entnommen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig