Die RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1, 44623 Herne hat beim Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler den Rahmenbetriebsplan für den geplanten Grubenwasseranstieg auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel vorgelegt.

Für die geplante Maßnahme wird nach § 52 Abs. 2 a Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglich­keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP‑V Bergbau) und Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Planfeststellungs­verfahren und als Teil dieses Verfahrens gemäß § 1 Nr. 9 UVP‑V Bergbau eine Um­weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Oberbergamt des Saarlandes ist zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens.


Soweit der vorgelegte Antrag für das Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NN wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich macht, insbesondere hierdurch auch Tatbestände einer Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WHG erfüllt werden, wird die Planfeststellungsbehörde nach § 19 Abs. 1 WHG auch über diese wasserrechtliche Erlaubnisse entscheiden.

Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der dem Planfeststellungsverfah­ren zugrunde liegende Plan mit Anlagen in der Zeit vom

16.10.2017 bis 15.11.2017 (einschließlich)

bei der Gemeinde Schwalbach, Hauptstr. 92, 66773 Schwalbach, Zimmer 3.02,

in den Zeiten,

Montag – Donnerstag 8:30 – 12:30 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag14:00 – 16:00 Uhr

Freitag8:30 – 13:30 Uhr

öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können von jedermann eingesehen werden.

Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswir­kungen des Vorhabens nach § 19 UVPG. Entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen sind:

-Umweltverträglichkeitsstudie (UVS/UVP-Bericht)

-NATURA 2000 Vorstudien/Verträglichkeitsstudien

-Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

-Hydrogeologische Bewertung einer möglichen Beeinflussung des oberflächen­nahen Grundwassers

-Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Gruben­wasseranstiegs

-Stoffprognose für das Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels

-Begutachtung und sicherheitstechnische Begleitung im Hinblick auf Fragen der Ausgasung

-Stellungnahme zur möglichen Radonbelastung

-Gutachten zu Erschütterungen

-Untersuchungen zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Die Bekanntmachung und der ausgelegte Plan werden auch im zentralen Internet­portal (https://uvp-verbund.de) veröffentlicht.

Ergänzende Verfahrenshinweise:

1.Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Monate nach Ablauf der Auslegungsfrist ‑ also bis einschließlich 15.01.2018 ‑ schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) oder bei der Stadt/Gemeinde, in der die Auslegung erfolgt, Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvor­schriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 SVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

2.Bei Anträgen und Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschrifts­listen unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einge­reicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 SVwVfG).

Die Planfeststellungsbehörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Satzes 2 nicht entsprechen, unbe­rücksichtigt lassen. Die Planfeststellungsbehörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 SVwVfG).

3.Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan er­hobenen Einwendungen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem von der Planfeststellungsbehörde noch festzulegenden Termin erörtert. Dieje­nigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörte­rungstermin entsprechend benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Vorhabensträgers mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann dies durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung beim Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist mög­lich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 68 Abs. 1 SVwVfG).

4.Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt worden ist. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Ein­wender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 73 Abs. 3 SVwVfG.

Schwalbach, 06.10.2017