1. Die Unterstützungsfrist für das zugelassene Volksbegehren zur Wiedereinführung des neunjährigen Gymnasiums beginnt am Mittwoch, 4. Oktober 2017, und endet am Mittwoch, 3. Januar 2018. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens sowie die Unterstützungsfrist wurden durch die Bekanntmachung der Landesregierung vom 25. Juli 2017 (Amtsbl. I S. 700) öffentlich bekannt gemacht. Jede/r Eintragungsberechtigte kann den Gesetzentwurf des Volksbegehrens im Eintragungsraum einsehen.
  1. Für die Dauer der Unterstützungsfrist werden zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung des Volksbegehrens Unterstützungsblätter in folgendem/n Eintragungsraum/räumen und während folgender Eintragungszeiten bereitgehalten:

    Bezeichnung und genaue Anschrift

    des/r Eintragungsraums/räume

    Eintragungszeiten

    barrierefrei

    ja / nein

    Rathaus Schwalbach

    Hauptstr. 92

    66773 Schwalbach

    Zimmer 1.06.

    Bürgerbüro

    während der allgemeinen Öffnungszeiten

    montags bis donnerstags 8:30 bis 12:30 Uhr

    montags, mittwochs und donnerstags 14 bis 16 Uhr

    sowie freitags 8:30 bis 13:30 Uhr

           ja

  1. Zur Eintragung der Unterstützung des Volksbegehrens wird nur zugelassen, wer
  1. Eintragungsberechtigte können sich nur in dem Eintragungsraum der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind.

    Eintragungsberechtigte, die einen Eintragungsschein haben, können sich in einem beliebigen Eintragungsraum im Saarland eintragen. Sie können ihr Eintragungsrecht nur gegen Vorlage des Eintragungsscheins ausüben.

    Alle Eintragungsberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.
  1. Jede/r Eintragungsberechtigte kann ihr/sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig. Es besteht keine Möglichkeit, die Unterstützung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

    Die Eintragung auf dem Unterstützungsblatt muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Wohnort sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift der/s Eintragungsberechtigten enthalten. Ein/e Eintragungsberechtigte/r, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen.
  1. Wer unbefugt eine Unterstützungsunterschrift vornimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches).