Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach in öffentlicher Sitzung am 30.Juni 2016 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 1.Teiländerung des Bebauungsplanes „Wohngebiet ehemaliges Gartencenter Weber" in der Gemeinde Schwalbach im vereinfachten Verfahren beschlossen hat.

Mit der 1.Teiländerung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde Schwalbach folgende Ziele:

Mit dem Bebauungsplan „Wohngebiet ehemaliges Gartencenter Weber" wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von neuem Wohnbauland auf dem Areal des ehemaligen Gartencenters Weber am südlichen Siedlungsrand des Ortsteils Hülzweiler geschaffen. Der Bebauungsplan „Wohngebiet ehemaliges Gartencenter Weber" ist seit dem 04.12.2015 rechtskräftig.

Im Zuge der Detailplanung soll nun ein Blockheizkraftwerk außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Nach aktuellem Planungsrecht ist das Vorhaben nicht zulässig. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan „Wohngebiet ehemaliges Gartencenter Weber" teilgeändert werden. Bestehendes Planungsrecht wird im Übrigen beibehalten. Der Bebauungsplan „Wohngebiet ehemaliges Gartencenter Weber" wird im Geltungsbereich der 1.Teiländerung ersetzt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Wohngebiet ehemaliges Gartencenter Weber" sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Gemäß §§ 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1.Teiländerung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 15.Juli 2016 bis einschließlich 01.August 2016 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Bauamt, Schaukasten im 2. Obergeschoss zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die 1.Teiländerung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.


Lageplan "Ehemaliges Gartencenter Weber"