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Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes "Quartier Felsacker" Ortsteil Hülzweiler

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach in öffentlicher Sitzung am 18.12.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Quartier Felsacker“ im Ortsteil Hülzweiler der Gemeinde Schwalbach beschlossen hat.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde Schwalbach folgende Ziele:

Das Quartier Felsacker war in der Vergangenheit Standort der Gesellschaft für Unfall- und Schadenforschung AG (GFU), sowohl für den Fahrschulbetrieb als auch für die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern. Auf dem Gelände haben sich in den vergangenen Jahren und Jahrzenten autoaffine Reparatur- und Handelsbetriebe sowie weitere Handelsbetriebe angesiedelt. Folge war, dass sich am südlichen Siedlungsrand von Hülzweiler eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblicher Nutzung verfestigt hat. Trotz der direkten Nachbarschaft zu einem Wohngebiet hat sich das Plangebiet zu einem etablierten Standort entwickelt. Die Betriebsaufgabe der Gesellschaft für Unfall- und Schadenforschung bietet nun eine einmalige Chance zur Entflechtung dieser Strukturen und zur ressourcenschonenden Entwicklung. Die vorhandenen Betriebe / gewerblichen Nutzungen sollen – soweit verträglich – langfristig an ihrem Standort bleiben. Die vollständige Nutzungsaufgabe des Standortes stellt somit keine infrage kommende Option dar. Eine Ausdehnung zu einem reinen Gewerbestandort ist nicht sinnvoll (Erschließung / Zufahrt, Nachbarschaft). Im Sinne der Nachhaltigkeit soll der Standort für Siedlungszwecke genutzt werden, statt Flächen im Außenbereich in Anspruch zu nehmen. Ziel ist eine sinnvolle, verträgliche Nutzungsmischung aus Wohnen und Arbeiten (Wohnnutzung, Mischnutzung und eingeschränkte gewerbliche Nutzung). Für die Fläche existiert aktuell kein Bebauungsplan. Auf Grundlage des § 34 BauGB ist die Planung nicht realisierungsfähig (u.a. Erschließung nicht vollständig gesichert, kein Bebauungszusammenhang).

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 10,2 ha.

Der Bebauungsplan soll gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt werden. Gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB muss hierzu eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden.

Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Sonderbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Der Bebauungsplan erfüllt nach erfolgreicher Vorprüfung des Einzelfalls die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten nach erfolgreicher Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und § 13a Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

quartier felsackerGeltungsbereich des Bebauungsplanes "Quartier Felsacker"


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