Der Rat der Gemeinde Schwalbach hat am 17.12.2015 in seiner Sitzung gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722), die Aufstellung des Aufhebungsbebauungsplans „Planstraße Pulvermühle" in der Gemeinde Schwalbach einschließlich Umweltbericht beschlossen.

Der Beschluss über die Einleitung des Satzungsverfahrens wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Zu gegebener Zeit wird bekannt gegeben, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren kann.

Planungserfordernis:

Mit dem Bebauungsplan „Planstraße Pulvermühle" der Gemeinde Schwalbach wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anbindung des Gewerbegebietes „Saarstraße" in der Gemeinde Schwalbach an das überörtliche Straßennetz geschaffen.

Das Gewerbegebiet „Saarstraße" soll nun über eine andere Trasse direkt an die B 269n angebunden werden. Das Baurecht für diese Anbindung wird im Planfeststellungsverfahren hergestellt. Um die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zugeordneten Ausgleichsflächen für die Neuplanung zur Verfügung zu haben, soll der Bebauungsplan „Planstraße Pulvermühle" aufgehoben werden.

Ziel der Aufhebung ist es, die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen planungsrechtlich in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen, damit keine Festsetzungen im Widerspruch zu den Planungen des Planfeststellungsverfahrens stehen.

Der Geltungsbereich ist dem folgenden Lageplan zu entnehmen: