BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS UND FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER ÖFFEBNTLICHKEIT

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Schwalbach in öffentlicher Sitzung am 27.03.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" im Ortsteil Hülzweiler gefasst hat.

Die Gemeinde Schwalbach beabsichtigt mit der vorliegenden Planungsmaßnahme die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage im Ortsteil Hülzweiler.

Diese dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.

Der geplante Solarpark ist ca.1,3 ha groß. Der Geltungsbereich befindet sich nördlich des Siedlungskörpers von Hülzweiler, unmittelbar entlang der BAB A 8. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Die Erschließung ist über einen Feldwirtschaftsweg gesichert, der - von Hülzweiler kommend - von Süden her an die Fläche heranführt.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schwalbach stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.

Die Bürger werden gem. § 3 Abs.1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.

Weiterhin wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage des Bebauungsplanentwurfes in der Zeit vom 08.04.2019 bis einschließlich 29.04.2019 durchgeführt wird. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und einer Kurzfassung des Umweltberichtes, ist während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Bauamt, Schaukasten 2. OG, einsehbar.

Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Schwalbach (www.schwalbach-saar.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Schwalbach, den 05.04.2019
Der Bürgermeister 

Lageplan, o.M.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hülzweiler" und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Schwalbach, Ortsteil Hülzweiler

Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan
Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan