Der Rat der Gemeinde Schwalbach hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722), in seiner Sitzung vom 28.09.2016 die Aufhebung des Bebauungsplanes „Planstraße Pulvermühle", in Schwalbach, bestehend aus der Begründung unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplan „Planstraße Pulvermühle" in Kraft.

Die Textsatzung zur Aufhebung des Bebauungsplans „Planstraße Pulvermühle", bestehend aus der Begründung, kann während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Zimmer 3.10, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach, eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Schwalbach beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden Verletzungen der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schwalbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Schwalbach unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Schwalbach, den 07.10.2016

Der Bürgermeister