Hundehalter können beim Steueramt Schwalbach für die als Jagd-, Schutz- oder Wachhunde gehaltenen Hunde einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer lt. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer stellen....

Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses und der Nachweis über die Verwendung der Hunde in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Steuerbefreiung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach der Anschaffung des Hundes oder nach Eintritt der Steuerbefreiungsvoraussetzungen zu stellen und jeweils zum 30.01. eines jeden Jahres zu wiederholen.

Hundehalter, die bereits im Kalenderjahr 2013 von der Hundesteuer befreit waren, werden daran erinnert, für das Kalenderjahr 2014 einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer zu stellen.

Spätere Anträge werden erst ab dem auf das Antragsdatum folgenden Monat berücksichtigt.

Dies gilt nicht  für Hundehalter, denen die  Befreiung von  der Hundesteuer aufgrund der Herkunft ihres Hundes aus Tierheimen  oder ähnlichen Einrichtungen genehmigt wurde. Bei diesen Hundehaltern gilt das jeweils in der Erteilung der Hundesteuerbefreiung genannte Datum.