Informationen zur Hundesteuer

Was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Schwalbach in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung.

Wofür zahle ich Hundesteuer?

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Im Gegensatz zu den Gebühren, für die Bürgerinnen und Bürger eine Gegenleistung von der Gemeinde erhalten, weden die Steuern, so auch die Hundesteuer, ohne konkrete Gegenleistung erhoben.

So berechtigt die Zahlung der Hundesteuer auch nicht zur Verschmutzung öffentlicher Straßen und Plätze. Die Steuereinnahmen stellen den Beitrag der Allgemeinheit zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben dar. Mit der Hundesteuer werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.


Ansprechpartner für Steuerfragen

  • Name:
    Frau Wernet
  • Telefon:
    06834 571-177
  • E-Mail:
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  • Name:
    Herr Paulus
  • Telefon:
    06834 571-170
  • E-Mail:
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Wer ist steuerpflichtig und wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?

Steuerpflichtig ist jeder, der in der Gemeinde Schwalbach einen über 3 Monate alten Hund hält. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, innerhalb dessen der Hund angeschafft wird, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund 3 Monate alt wird; sie endet mit dem Ablauf des Monats, innerhalb dessen der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/ der Hundehalter wegzieht.

Wann ist der Hund an- bzw. abzumelden?

Der Hund ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Zuzug bei der Gemeindeverwaltung- Steueramt- anzumelden. Hunde, die abgeschafft, abhanden gekommen oder verstorben sind, müssen spätestens innerhalb eines Monats beim Steueramt abgemeldet werden.

Wie hoch ist die Hundesteuer jährlich?

Die Hundesteuer beträgt:
  • Für den 1. Hund: 75 €
  • Für den 2. Hund: 110 €
  • Für den 3. und jeden weiteren Hund: 170 €
  • Für gefährliche Hunde beträgt der Steuersatz das Fünffache der oben genannten Beiträge!
Gibt es Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen?

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist in den §§ 6 und 7 der Hundesteuersatzung geregelt. Sie gilt vor allem für die Diensthunde (Poizei-, Zoll-, und Jagdhunde) und Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe von bedürftigen Personen unentbehrlich sind (z.B. Blindenhunde)

Für Hunde, die nachweislich aus saarländischen Tierheimen oder ähnlichen saarländischen Tierschutzeinrichtungen stammen, wird eine Steuerbefreiung von sechs Monaten gewährt.

Wie wird die Steuer festgesetzt ? Wann bekomme ich eine Hundesteuermarke?

Der Hundehalter/die Hundehalterin erhält einen Steuerbescheid, aus dem hervorgeht, wie viel und wann er/sie zu zahlen hat. Mit dem Steuerbescheid wird erstmalig auch ab dem Jahr 2012 eine Hundesteuermarke ausgegeben.

Diese Hundesteuermarke gilt bis zur Abmeldung des Hundes. Der Hundehalter/ Die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters/ der Hundehalterin aufhalten, ist die Steuermarke gut sichtbar am Halsband oder am Geschirr zu befestigen.

Bei einem Verlust der Hundesteuermarke ist eine neue Steuernarke zu beantragen. Für die Ersatzmarke wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde Schwalbach zurückzugeben.

Sofern Sie weitere Fragen zur Hundesteuer haben, wenden Sie sich gerne an die angegebenen Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung.

Für Termine im Rathaus können Sie auch gerne unsere Online Terminreservierung nutzen.

Kontakt

  • Adresse:
    Hauptstraße 92
    66773 Schwalbach
  • Tel.:
    06834 571-0
  • Fax:
    06834 571-111
  • E-Mail:
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation ist über E-Mail nicht möglich. Bitte nutzen Sie hierzu unsere virtuelle Poststelle über eGo-Mail. Die entsprechenden Rahmenbedingungen finden Sie auf der Homepage https://www.buergerdienste-saar.de/zfinder-saar-web/legalnotes.

Öffnungszeiten

Gemeindeverwaltung
  • Montag - Donnerstag:
    08:30 - 12:30 Uhr
  • Montag, Mittwoch, Donnerstag:
    14:00 - 16:00 Uhr
  • Freitag:
    08:30 - 13:30 Uhr

Zusätzlich hat das Bürgerbüro am 1. Samstag des Monats von 10-12 Uhr geöffnet

Standesamt
  • Montag - Donnerstag:
    08:30 - 12:30 Uhr
  • Mittwoch:
    14:00 - 16:00 Uhr
  • Freitag:
    08:30 - 13:30 Uhr
Auf Wunsch werden zusätzlich am 1. Samstag im Monat Trauungen durchgeführt.