Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zu Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für den Bereich „Ortskern Schwalbach“

Im Untersuchungsgebiet „Ortskern Schwalbach“ wurden städtebauliche Missstände ermittelt.

Daher hat der Gemeinderat Schwalbach in seiner Sitzung am 16.03.2017 aufgrund § 141 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Gebiet „Ortskern Schwalbach“ beschlossen. Die Grobabgrenzung erfolgt:

entlang der Hauptstraße Hausnummern 68 bis 278 bzw. 79 bis 287, unter Einbeziehung von Nebenstraßen bzw. Teilen von Nebenstraßen im zentralen Ortskern des Gemeindebezirks Schwalbach.

Ein Lageplan, in dem das Gebiet parzellenscharf durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, wurde zum Bestandteil des Beschlusses erklärt. Die genauen Grenzen des Untersuchungsgebietes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Der Lageplan „Ortskern Schwalbach“ kann zusammen mit dem Entwurf des „Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Schwalbach (ISEK)“ im Rathaus der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, Schaukasten 2. Obergeschoss und Zimmer 3.10, für die Dauer eines Monats vom 18.04.2017 bis zum 19.05.2017 während der Dienststunden eingesehen werden.

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:

  • Beseitigung der städtebaulichen Missstände und Defizite und Verbesserung der Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität im öffentlichen und privaten Raum.
  • Steigerung der Wohnqualität.
  • Sicherung/ Ausbau der vorhandenen Infrastruktur.
  • Reduktion der bestehenden Substanzschäden an Gebäuden und öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen.
  • Schaffung von Naherholungs- und Parkplatzflächen.

Hinweise:

  1. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Gemäß § 138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, soweit notwendig, der Gemeinde oder ihrem Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Gebiets erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können, insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden. Die erhobenen Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Sanierung verwendet.
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