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Streu- und Räumpflicht der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte

Neben der Streu- und Räumpflicht der Gemeinde für die Straßen haben auch die Anlieger der Straßen Pflichten bei Schnee- und Eisglätte:

Was tun bei Schneefall?

Die Gehwege sind von den Anliegern werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1 Meter frei zu räumen.

Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist ein Streifen von mindestens 1 Meter Breite frei zu räumen.

Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert oder gefährdet wird. Deckel und Schächte von Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere von Entwässerungsanlagen und Hydranten sind dabei freizuhalten.

Der weg geräumte Schnee darf keinesfalls auf die Fahrbahn geschaufelt werden, sondern ist auf dem eigenen Grundstück zu lagern.

Auch sollten – um den optimalen Einsatz der Räum- und Streufahrzeuge zu gewährleisten – Fahrzeuge nach Möglichkeit nicht auf der Fahrbahn, sondern auf den eigenen privaten Stellflächen geparkt werden.

Streuen bei Schnee- und Eisglätte!

Bei Schnee- oder Eisglätte sind die geräumten Flächen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Streusalz und streusalzhaltige Mittel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.

Die Verwendung von Streusalz und streusalzhaltigen Mitteln ist nur erlaubt

in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen und

auf Treppen, Rampen, starken Steigungs- und Gefällstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. 


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