Mit Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) wurden die Verkaufsbeschränkungen für Feuerwerkskörper der Kategorie F 2 wie folgt geregelt:

Auszug aus § 22 Absatz 1 Satz 1 der 1. Sprengstoffverordnung

„(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher
im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31.
Dezember überlassen werden".


Kategorie F2 sind Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind und nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden dürfen.

  • Für Feuerwerkskörper der Kategorie F 2 besteht in diesem Jahr ein Verkaufsverbot
  • Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen verkauft werden.

Kategorie F1 sind Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur
Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden
vorgesehen sind und an Personen ab 12 Jahren abgegeben werden dürfen.

Pflichten des Einzelhandels:

Feuerwerkskörper der Kategorie F 2 sind sofort aus dem Verkaufsraum zu entfernen oder hilfsweise so abzudecken, dass keine Abgabe dieser Artikel
mehr möglich ist. Ein Zuwiderhandeln kann letztlich die polizeirechtliche Sicherstellung der Waren zur Folge haben.