Neues aus Elm, Hülzweiler und Schwalbach

Aktuelles und Wissenswertes aus ihrer Gemeinde
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Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerken

  • Privatpersonen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerke der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres frei abbrennen. Zu allen anderen Zeiten erfordert ein solches Feuerwerk eine Ausnahmegenehmigung, die jedoch von der Ortspolizeibehörde nur aus begründetem Anlass erteilt wird. Der Antrag muss unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Anlass des Feuerwerkes spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung vorliegen.
  • Für die Erlaubnis wird gemäß der Gebührenordnung für Amtshandlungen der saarländischen Ortspolizeibehörden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.
  • Eine Stellungnahme der Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Schäden aufgrund des o. g. Feuerwerkes oder eine entsprechende Versicherungspolice ist dem Antrag beizufügen.
  • Grundsätzlich müssen Feuerwerke spätestens um 22 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) beendet sein. Während der Zeiten, in denen die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muss das Feuerwerk spätestens um 22:30 Uhr MESZ, im Mai, Juni und Juli um 23 Uhr MESZ, beendet sein.
  • Bitte treffen Sie im Vorfeld des Feuerwerks Vorkehrungen, um evtl. Belästigungen der Nachbarschaft zu vermeiden. Informieren Sie Ihre Nachbarn über den besonderen Anlass.
  • Die Feuerwerkskörper sind so abzubrennen, dass Schäden jeglicher Art vermieden werden. Die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckten Verwendungs- und Sicherheitshinweise sind unbedingt zu beachten. Die festgelegte Abbrennstelle darf während des Abbrennens des Feuerwerkes von unbefugten Personen nicht betreten werden. Die Abbrennstelle ist im erforderlichen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m nach allen Seiten gegen Zutritt Unbefugter ausreichend abzusichern (z.B. mit Flatterbändern). Es sind geeignete Löschmittel bereit zu halten. Rechte Dritter – insbesondere des Grundstückeigentümers oder –besitzers – werden durch die Genehmigung nicht berührt. Lärmschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
  • Bei länger anhaltender trockener Witterung (Waldbrandwarnstufe) erteilt die Ortspolizeibehörde grundsätzlich keine Genehmigung.
  • Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II vom 02.01. bis 30.12. ohne Ausnahmegenehmigung oder einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz und das damit verbundene Verursachen unzumutbarer Lärmbelästigung sind verboten und können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Nr. 8 1. SprengV).

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