In letzter Zeit kommt es wieder häufiger vor, dass in den Abendstunden – vorwiegend an den Wochenenden – Feuerwerke ohne entsprechende Erlaubnis abgebrannt werden.

Von daher sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen:

Privatpersonen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerke der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres frei abbrennen. Zu allen anderen Zeiten erfordert ein solches Feuerwerk eine Ausnahmegenehmigung, die jedoch von der Ortspolizeibehörde nur aus begründetem Anlass erteilt wird. Dazu zählen Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten u. ä. Der Antrag muss unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Anlass des Feuerwerkes spätestens 14 Tage vor dem Feuerwerk vorliegen.

Grundsätzlich müssen Feuerwerke spätestens um 22 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) beendet sein. Während der Zeiten, in denen die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muss das Feuerwerk spätestens um 22:30 Uhr MESZ, im Mai, Juni und Juli um 23 Uhr MESZ, beendet sein.

Im Vorfeld des Feuerwerks sind Vorkehrungen zu treffen, um evtl. Belästigungen der Nachbarschaft zu vermeiden.

Die Feuerwerkskörper sind so abzubrennen, dass Schäden jeglicher Art vermieden werden. Jeglicher mit dem Feuerwerk verbundene Unrat ist unverzüglich zu beseitigen.

Das Abbrennen von Feuerwerken ohne Ausnahmegenehmigung oder einer Erlaubnis wird nach Bekanntwerden des Verursachers von der Ortspolizeibehörde mit einem Bußgeld geahndet.