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Die OPB informiert: Corona-Update

Was gilt aktuell im Saarland?

Folgende neue Regelungen gelten ab dem 19. Juni 2022:

Es gelten keine Kontakt- und Betriebsbeschränkungen mehr. Ebenso entfallen 2G, 2G-Plus und 3G-Regeln.

Maskenpflicht*

  • in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs,

* Als Masken gelten medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken und Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards). Ausgenommen von der Maskenpflicht sind u.a. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen und deren unmittelbare Kommunikationspartner.

Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis

  • Die Absonderung endet für infizierte Personen frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach der Vornahme des PCR-Testes, sofern 48 Stunden vorher Symptomfreiheit vorlag. Die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Zur Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag des PCR-Testes mitgezählt. Eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich.
  • Infizierte Personen sind verpflichtet, das Gesundheitsamt Saarlouis unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten.
  • Infizierte Personen sollten unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.
  • Infizierte Beschäftigte in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen sind verpflichtet, zur Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung einen negativen Test vorzulegen.

Eine Absonderungspflicht für Kontaktpersonen besteht nicht mehr.

Den betroffenen Personen wird bei privaten Kontakten empfohlen, die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren, soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von sieben Tagen täglich selbst zu testen.

Testpflichten in Einrichtungen

  • Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Einrichtungen der ambulanten Intensivpflege und voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, pflegebedürftiger Menschen unterliegen der Testpflicht, wenn sie das 6. Lebensjahr vollendet haben.
  • Nicht immunisierte Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern unterliegen ebenfalls der Testpflicht. Dies gilt ebenfalls für Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf (inkl. Kurzzeiteinrichtungen) und volljährige Menschen mit Behinderung, stationäre Hospize sowie Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege.

Schulen und Kindertagesstätten:

  • Allen Mitarbeitenden in der saarländischen Kindertagesbetreuung wird auch weiterhin seitens des Einrichtungsträgers zweimal wöchentlich ein freiwilliges Testangebot unterbreitet.
  • Für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres hat die jeweilige Einrichtung zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test anzubieten.
  • Über eine positive Testung von Schülerinnen und Schülern oder Kindern sollten die Leitungen der Einrichtungen umgehend informiert werden. Diese geben eine anonymisierte Information an die Kontaktpersonen weiter.
  • Allen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und an der Schule tätigen Personen ist zweimal pro Kalenderwoche ein freiwilliges Testangebot zu machen.

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Kontakt

  • Adresse:
    Hauptstraße 92
    66773 Schwalbach
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