Neues aus Elm, Hülzweiler und Schwalbach

Aktuelles und Wissenswertes aus ihrer Gemeinde
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Die OPB informiert: Corona-Verordnung-Update:

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Was gilt aktuell im Saarland?

  • Um die Coronapandemie einzudämmen, setzt die Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmte Regeln fest.

    Folgende neue Regelungen gelten ab dem 26. Januar 2022:

    Kontaktbeschränkungen

  • Personen, die weder geimpft noch genesen sind, können sich künftig mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei weiteren Personen aus einem weiteren Haushalt (bislang: eine Person) treffen.
  • Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils dazugehörenden befriedeten Besitztum (egal ob Innen- oder Außenbereich) sind auf maximal 10 geimpfte oder genesene Personen beschränkt.
  • Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.
  • Ehepaare, Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.

  • Betriebsuntersagungen

  • Der Betrieb von Clubs und Diskotheken sowie vergleichbare Einrichtungen und Tanzveranstaltungen (im Innen- und im Außenbereich) sind untersagt.
  • Private und öffentliche Veranstaltungen (im Innen- und im Außenbereich) mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Besuchern sind untersagt.


  • Maskenpflicht*

  • in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
  • in Schul- und Hochschulgebäuden
  • in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Betriebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen,
  • auch im Außenbereich des öffentlichen Raums muss bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Meter eine Maske getragen werden. Für Kunden, Teilnehmende und Besuchende entfällt die Maskenpflicht nur noch in Einzelfällen, z.B. zum Konsum von Speisen und Getränken, beim Sportbetrieb und für Tätigkeiten, bei denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, wie schwimmen oder in der Sauna. Für das Personal entfällt die Ausnahmemöglichkeit von der Maskentragepflicht.
  • * Als Masken gelten medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken und Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards). Ausgenommen von der Maskenpflicht sind u.a. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen und deren unmittelbare Kommunikationspartner.

    Eine Mund-Nasen-Bedeckung der Standards KN95/N95/FFP-2 oder höherer Standards haben zu tragen:

  • Kunden ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Ladenlokalen und
  • Kunden ab Vollendung des 14. Lebensjahres bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen

Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis ·        

Der Absonderungszeitraum für infizierte Personen und für Haushaltsangehörige einer infizierten Person (nach Kenntniserlangung) und (sonstige) enge Kontaktpersonen (nach entsprechender Mitteilung durch das Gesundheitsamt) beträgt im Regelfall 10 Tage, beginnend ab dem Tag des Auftretens der Symptome bzw. bei asymptomatisch infizierten Personen ab dem Tag der Abnahme des zugrundeliegenden Testes.

Die Absonderungspflicht besteht nicht für solche Kontaktpersonen, die ·        

  • einen Impfnachweis erbringen können, sofern der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, ·        
  • einen Impfnachweis in Verbindung mit einem zusätzlichen Genesenennachweis erbringen können, wenn nach der Grundimmunisierung durch zwei Impfungen eine Genesung stattgefunden hat und die dem Genesenennachweis zu Grunde liegende Testung nach der letzten Einzelimpfung stattgefunden hat, auch wenn die Testung mehr als 90 Tage zurückliegt, ·        
  • einen Impfnachweis in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung erbringen können, ·        
  • einen Genesenennachweis erbringen können, wobei die Testung nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf.

Absonderungspflicht in Schulen: ·        
  • Personen, die im Rahmen der Testung in der Schule positiv auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, sind verpflichtet, unverzüglich einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses ist eine Teilnahme am Präsenzbetrieb in der Schule nicht gestattet. Ist das Ergebnis positiv, hat sich die getestete Person sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zu Grunde liegenden Testes unverzüglich in Absonderung zu begeben. ·        
  • Für die übrigen Schüler*innen innerhalb der Klasse bzw. Lerngruppe, in der der positive Test festgestellt wurde, sowie für deren Lehrkräfte oder das weitere pädagogische und nicht-pädagogische Personal besteht keine Verpflichtung zur Absonderung.  

2G, 2G-Plus und 3G-Regeln**
Menschen mit einer Booster-Impfung müssen bei der 2Gplus-Regelung keinen zusätzlichen Test vorlegen.

2G im Außenbereich: ·        
  • Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten ·        
    Teilnahme an
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen ·        
    Teilnahme am
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb (Sport alleine und Sport mit eigenem Hausstand ist von 2G-Regelung ausgenommen) ·        
    Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebes, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebes, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer ·        
    Besuch von
  • Besuch von Veranstaltungen

2G im Innenbereich: ·       
  • Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen ·        
    Betrieb von
  • Betrieb von Flugschulen ·        
    berufliche
  • berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote ·        
  • Integrationskurse ·        
  • Erste-Hilfe-Kurse ·        
  • Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ·        
    Besuch von
  • Besuch von Bibliotheken (Universitätsbibliotheken sind ausgenommen)  

2G-Plus:

  • Gastronomie im Innen- und Außenbereich sowie Hotellerie (ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen)
  • körpernahe Dienstleistungen
  • Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
  • Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich (Ausnahme für Profisportler)
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
  • Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
  • Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
  • Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten
  • Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
  • künstlerischer Unterricht
  • Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes

3G:

  • Bundesweit gilt laut Infektionsschutzgesetz die 3G-Regel im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie
  • am Arbeitsplatz
  • Die Rechtsverordnung für das Saarland legt zudem 3G zur Präsenzteilnahme am Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen, in staatlich anerkannten Berufsakademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen fest sowie für
  • Außer- und überbetriebliche Ausbildung in Präsenzform

**Das bedeuten 2G, 2G-Plus und 3G

2G: Zutritt haben nur Personen, die nachweisen können, dass sie
  • vollständig geimpft oder
  • genesen sind.

2G-Plus: Zutritt haben nur Personen, die nachweisen können, dass sie

  • vollständig geimpft sind, sofern der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate zurückliegt,
  • vollständig geimpft sind in Verbindung mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis (maximal 24 Stunden alter Corona-Schnelltest oder maximal 48 Stunden alter PCR-Test),
  • vollständig geimpft sind in Verbindung mit einem Genesenennachweis, wenn nach der Grundimmunisierung durch zwei Impfungen eine Genesung stattgefunden hat und die dem Genesenennachweis zu Grunde liegende Testung nach der letzten Einzelimpfung stattgefunden hat, selbst dann, wenn die Testung mehr als 90 Tage zurückliegt,
  • vollständig geimpft sind in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung oder
  • genesen sind.

3G: Zutritt haben alle Personen, die nachweisen können, dass sie

  • vollständig geimpft,
  • genesen oder
  • getestet sind.


Diese Ausnahmen gibt es:

Von der Pflicht zur Vorlage eines 3G/2G/2G-Plus-Nachweises sind Personen ausgenommen, die:

  • das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig an Tests in den Schulen teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, *
  • Kinder über 6 Jahre, die eine KiTa oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und dort regelmäßig an Tests teilnehmen,*
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

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Kontakt

  • Adresse:
    Hauptstraße 92
    66773 Schwalbach
  • Tel.:
    06834 571-0
  • Fax:
    06834 571-111
  • E-Mail:
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation ist über E-Mail nicht möglich. Bitte nutzen Sie hierzu unsere virtuelle Poststelle über eGo-Mail. Die entsprechenden Rahmenbedingungen finden Sie auf der Homepage https://www.buergerdienste-saar.de/zfinder-saar-web/legalnotes.

Öffnungszeiten

Gemeindeverwaltung
  • Montag - Donnerstag:
    08:30 - 12:30 Uhr
  • Montag, Mittwoch, Donnerstag:
    14:00 - 16:00 Uhr
  • Freitag:
    08:30 - 13:30 Uhr

Zusätzlich hat das Bürgerbüro am 1. Samstag des Monats von 10-12 Uhr geöffnet

Standesamt
  • Montag - Donnerstag:
    08:30 - 12:30 Uhr
  • Mittwoch:
    14:00 - 16:00 Uhr
  • Freitag:
    08:30 - 13:30 Uhr
Auf Wunsch werden zusätzlich am 1. Samstag im Monat Trauungen durchgeführt.