Durch die Friedhofsverwaltung wurde festgestellt, dass Nutzungsberechtigte von Grabstätten vor oder zwischen den Gräbern Trittplatten verlegen, um trockenen Fußes und ohne verschmutztes Schuhwerk zu ihren verstorbenen Angehörigen zu gelangen. Diese meist unfachmännisch verlegten Platten verschieben sich mit den Jahren und stellen irgendwann eine Unfallgefahr dar.

Daher ist in der Friedhofssatzung der Gemeinde festgelegt, dass die Verlegung von Trittplatten im Bereich der Grabstätten nicht gestattet ist.

Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass – falls privat verlegte Trittplatten durch den Gemeindebauhof entfernt werden müssen – diese Kosten den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.

Bild und Text: Gemeinde Schwalbach