Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Flächen nicht uneingeschränkt und auch nicht jederzeit betreten werden dürfen. Zum Schutze der Landwirtschaft gilt es, Regeln zu beachten. Die müssen von Wanderern ebenso eingehalten werden wie von Mountainbikern und Hundehaltern.

Die Ausübung des Rechtes auf Erholung in der freien Landschaft nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) steht unter dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten. Darüber hinaus gibt es konkrete Verbote:

Grundsätzlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen einschl. Sonderkulturen nach § 11 SNG während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Dies ist bei Äckern zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, im Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung (01. April bis 15. Oktober). Mit Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zum Beginn von deren Winterruhe im Herbst verbietet das Naturschutzgesetz das Betreten der Mähwiesen und Weiden. Hierfür ist es völlig gleich, ob der Landwirt seine Wiese eingezäunt hat oder nicht. Der Landwirt darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung auch einzäunen, muss es aber nicht.

Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur außerhalb von Wegen verboten. Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein, im Wald eine Mindestbreite von zwei Metern durchgängig aufweisen. Das Wegegebot für Radfahrer gilt während des ganzen Jahres. Das Betreten landwirtschaftlicher Flächen während der Nutzzeit oder von Sonderkulturen außerhalb der Wege bzw. das Fahrradfahren außerhalb geeigneter Wege erfüllt den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit.

Hundebesitzer, die zulassen, dass Vierbeiner ihr Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Bei Hundekot handelt es sich um Abfall im Sinne des Abfallrechtes, der nur im Wege der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung entsorgt werden darf. So ahndet der saarländische Bußgeldkatalog Umweltschutz die Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Hundekot) mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 30 Euro. Nach dem Bußgeldtatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 SNG handelt in missbräuchlicher Ausübung des Rechtes auf Erholung, wer beim Betreten der freien Landschaft Grundstücke verunreinigt oder abgelegte Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt. Die möglichen Bußgelder betragen bis zu 10 000 Euro.

Warum macht Hundekot die Kuh krank?

Hundekot, welcher mit dem Erreger Neospora caninum infiziert ist, birgt für Rinder eine große Gefahr. Über verunreinigtes Futter von Feldern und Wiesen wird der Erreger, der zu Verkalbungen und Totgeburten führen kann, übertragen. Wissenschaftlich hat sich die Bundesforschungsanstalt für Tiergesundheit mit dem Thema befasst. Auf der Internetseite des Friedrich-Löffler-Institutes www.fli.bund.de sind akademische Veröffentlichungen zu dem Thema Neospora caninum nachzulesen. Des Weiteren haben sich die Landesuntersuchungsanstalten mit dem Thema befasst, denn die Dunkelziffer der Fälle, die nicht als Neospora caninum Befall erkannt werden, ist groß.

Wie infiziert der Hund die Kuh?

Über den Hundekot wird der Parasit abgegeben. Die Kuh nimmt den Parasiten mit dem Wasser oder dem Futter auf. Der Parasit ist sehr umweltbeständig und kann sich mehrere Wochen und Monate im Wasser oder Futter am Leben halten. Die trächtige Kuh gibt zudem den Parasit an ihr Kalb weiter. Einmal infiziert kann ein Tier ein Leben lang Träger des Parasiten sein und diesen weitergeben.

Was passiert mit der Kuh?

Der Parasit infiziert bei einer tragenden Kuh das Kalb. Dieses wird frühzeitig abgestoßen, tot geboren oder kommt als lebensschwaches Kalb auf die Welt. Überlebt es, trägt es selbst den Parasit in sich und kann diesen weitergeben. Da der Parasit die Kuh ein Leben lang begleitet, setzt sich dieser Kreislauf immerzu fort. Ein seuchenhafter Charakter entsteht. Der Parasit schwächt die Milchleistung der Kuh.

Wir bitten deshalb alle Hundehalter darum, ihre Tiere im eigenen Grundstück auslaufen zu lassen oder den Hundekot auf Wegen und in fremden Grundstücken aufzunehmen und zu entsorgen. Führen Sie sich die Auswirkungen – auch für Sie selbst als Verbraucher – z. B. beim Gemüse- und Salatanbau vor Augen, und haben Sie Verständnis dafür, dass der Hundekot gerade in landwirtschaftlichen Grundstücken dazu führt, dass Erntegut verunreinigt werden kann, wenn der Kot nicht beseitigt wird. Für die auf solche Art betroffenen Landwirte zieht dies erhebliche finanzielle Einbußen nach sich, und für Sie als Verbraucher steht das Thema Appetitlichkeit ganz sicher im Vordergrund. Wir möchten Sie als Hundebesitzer deshalb bitten und an alle appellieren, die in der Natur Erholung suchen, das Betreten der Kulturen zu unterlassen und auf den Wirtschafts- und Waldwegen zu bleiben.