Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 20.09.2013 zur Aufstallungspflicht für Geflügel in bestimmten Gebieten des Saarlandes gem. § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung wird hiermit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 SVwVfG aufgehoben.

Diese Aufhebung wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht und mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gem. § 41 Abs. 3SVwVfG wirksam.

Begründung

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 SVwVfG in Verbindung mit Ziffer V. der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 20.09.2013 wird diese unter Widerrufsvorbehalt erlas­sene Verfügung aufgehoben, da die darin angeordneten Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung derzeit im Saarland nicht mehr erforderlich sind. Im Saarland ist seit mehr als zwei Jahren, zuletzt am 24.02.2017, kein Fall von Geflügelpest bei Wild­vögeln aufgetreten. Unter Einbezug der Bewertung des Friedrich-Löffler-Instituts vom 08.11.2017 ergibt sich ein demgemäß minimiertes Einschleppungsrisiko der Geflügelpest durch Wildvögel, das ein Aufrechterhalten der Schutzmaßnahmen der Allgemeinverfü­gung nicht mehr rechtfertigt. Die Aufhebung der Allgemeinverfügungund der darin ge­nannten Aufstallungspflicht für Geflügelhaltungen entlang bestimmter Gewässer im Saarland ist daher aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen sowie im Ein­klang mit der Vorbehaltserklärung in der Verfügunggeboten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11 in 66115 Saarbrücken, Widerspruch erhoben werden.

Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form, z. B. durch E-Mail, ist nicht zuläs­sig.

Ein Widerspruch gegen diese Anordnung hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öf­fentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine auf­schiebende Wirkung.

Saarbrücken, 22.05.2019

Die Direktorin

Dr. Claudia Turner