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Anleinpflicht für Hunde zum Schutz von Wildtieren

Nach den Bestimmungen des Saarländischen Jagdgesetzes müssen Hunde während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (1. März bis 30. Juni) außerhalb eingefriedeter Flächen (die sie nicht verlassen können) angeleint werden. Ausgenommen hiervon sind nur Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.

Befreit von der Anleinpflicht sind auch diejenigen Hunde, die zuverlässig den Bereich der Wege nicht verlassen. Zu dem „Bereich von Wegen" zählt auch der Bereich „ein paar Meter" neben dem Weg. Entscheidend kommt es darauf an, dass ein Hund, der neben dem Weg läuft, sich jederzeit im Blickfeld der den Hund führenden Person befindet und von dieser zuverlässig abgerufen und bei Bedarf direkt an die Leine genommen werden kann. Somit werden Hunde, die gehorsam sind und Wildtiere nicht beunruhigen oder gefährden (und nur solche sollten überhaupt unangeleint laufen!), in ihrer Freiheit weiterhin nicht beschränkt.

Hunde beispielsweise auf Wiesen, Feldern oder auf Fußpfaden und Waldflächen frei laufen zu lassen, ist daher verboten, denn gerade an diesen Orten stören freilaufende Hunde das Wild erheblich.

Fassen Sie auch Wildtiere nicht an!

Ungeachtet der Regelung des Saarländischen Jagdgesetzes weist die Ortspolizeibehörde darauf hin, dass gemäß § 12 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Schwalbach Hunde nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen dürfen. Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen – auch im Wald – sind Hunde an der Leine zu führen.


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