Nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-disease - BT) verursacht durch ein Virus vom Serotyp 8 (BTV-8) in einem Betrieb in der Gemeinde Ottersweier im Landkreis Rastatt und öffentlicher Bekanntmachung des Seuchenausbruchs durch das Landratsamt des Landkreises Rastatt erlässt das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) als hierfür zuständige Behörde folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Das gesamte Gebiet des Saarlandes wird zum Sperrgebiet bezüglich der
Blauzungenkrankheit erklärt.

2. Für das Sperrgebiet wird Folgendes angeordnet:

2.1. Wer Wiederkäuer im Saarland hält, hat die Haltung und den Standort der Tiere
(Stall, Weide, Triebweg) unverzüglich dem Landesamt für Verbraucherschutz als
zuständiger Behörde (Geschäftsbereich 3, Konrad-Zuse-Str. 11, 66115
Saarbrücken) anzuzeigen.

2.2. Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten
lassen (zu den Krankheitsanzeichen s.u. die Erläuterungen in Nr. 1 in den
informatorischen Hinweisen), sind sofort beim LAV (vgl. Nr. 2.1) anzuzeigen.

2.3. Das Verbringen von Wiederkäuern, Embryonen, Samen und Eizellen aus dem
Sperrgebiet ist verboten, soweit das LAV keine Ausnahme zulässt.

3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtlicher Hinweis

Nach § 41 Absatz 4 Satz 2 SVwVfG wird darauf hingewiesen, dass diese
Allgemeinverfügung und ihre Begründung von jedem potentiell rechtlich Betroffenen im
Landesamt für Verbraucherschutz (LAV), GB 3: Amtstierärztlicher Dienst,
Lebensmittelüberwachung, Konrad-Zuse-Str. 11, 66115 Saarbrücken während der
Dienstzeiten (von 8 bis 11:30 sowie 13:30 bis 15:30 Uhr) eingesehen werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für
Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die
Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Der Widerspruch hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen
und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.

17.12.2018
gez.
Dr. Claudia Turner

Informatorische Hinweise

1. Zu der in Nr. 2.2 geregelten Pflicht, Krankheitsanzeichen der Behörde zu melden,
wird zu den Krankheitsanzeichen klarstellend auf Folgendes hingewiesen:
Die Erkrankung ist insbesondere durch eine Entzündung der Schleimhäute (Lippen,
Maulschleimhäute, Euter und Zitzen), Gefäßstauungen, Schwellungen und
Blutungen gekennzeichnet. Meist erkranken Schafe schwerer als Rinder und
Ziegen. Erste Anzeichen einer akuten Erkrankung sind erhöhte Körpertemperatur,
Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der
Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu
vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an
und kann aus dem Maul hängen. An den Klauen rötet sich der Kronsaum und
schmerzt. Die Tiere können lahmen und bei trächtigen Tieren kann die Krankheit
zum Abort führen. Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der
Schleimhäute im Bereich der Augenlider, der Maulhöhle, der Zitzenhaut und
Genitalien. Zudem treten Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und
des Mauls sowie Blasen am Kronsaum auf. Diese klinischen Erscheinungen ähneln
somit Symptomen der Maul- und Klauenseuche.

2. Es können im Einzelfall Ausnahmen von dem in dieser Verfügung angeordneten
Verbringungsverbot (Nr. 2.3 der Verfügung) genehmigt werden. Innerhalb derselben
Restriktionszone ist der Handel mit empfänglichen Tieren gemäß Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der KOM vom 26. Oktober 2007 mit
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der
Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie
deren Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die
Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (VO (EG) 1266/2007) unter
bestimmten Bedingungen möglich. Das gilt auch für das Verbringen empfänglicher
Tiere in eine Restriktionszone für denselben BTV-Serotyp in einem anderen
Mitgliedsstaat der EU.

3. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind auf Grundlage von Artikel 8 der VO (EG)
1266/2007 möglich. Danach sind für die Tiere, das Sperma, die Eizellen und
Embryonen die Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung zu erfüllen.

4. Tiere, die zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind und in deren
Herkunftsbetrieb innerhalb von mindestens 30 Tagen kein Fall von
Blauzungenkrankheit aufgetreten ist, sind vom Verbringungsverbot aus dem
Restriktionsgebiet ausgenommen, soweit die für den Herkunftsbetrieb zuständige
Behörde die geplante Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes
(Schlachthof) mindestens 48 Stunden vorher gemeldet hat (Artikel 8 Absatz 4 VO
(EG) 1266/2007).

5. Zudem ist eine Ausfuhr der Tiere unter bestimmten Bedingungen möglich (Artikel 8
Absatz 5a der VO (EG) 1266/2007).

6. Weitere Ausnahmen betreffen die Durchfuhr von Tieren durch Restriktionsgebiete
gemäß Artikel 9 der VO (EG) 1266/2007.

7. Auskünfte zu den Ausnahmegenehmigungen erteilt das LAV.

8. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße
gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten
darstellen, die mit einem Bußgeld bei vorsätzlichen Verstößen bis eintausend Euro
und bei fahrlässigen Verstößen bis fünfhundert Euro verfolgt werden können.