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Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister

          

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach den melderechtlichen Vorschriften Anträge auf Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Adressbuchverlage

An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und derzeitige Anschrift von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weitergegeben werden. Die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage ist nur zulässig, soweit nicht die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen hat. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei Alters- und Ehejubiläen

Bei anstehenden Jubiläen dürfen nach § 50 Abs. 2 BMG Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und derzeitige Anschrift, sowie Datum und Art des Jubiläums von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weitergegeben werden. Die Weitergabe von Meldedaten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk ist nur zulässig, soweit nicht die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen hat. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Parteien und an Antragstellerinnen und Antragsteller von Abstimmungen

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen dürfen nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht gem. § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 42 Abs. 1 BMG sieht vor, dass an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auch Grunddaten von Personen, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, weitergegeben werden dürfen. Der Familienangehörige kann jedoch nach § 42 Abs. 3 BMG der Weitergabe seiner Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, widersprechen. Diese Erklärung kann auch für minderjährige Kinder abgegeben werden. In diesem Fall sind die Namen der Kinder und deren Geburtsdaten in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Für die Wirksamkeit der für die minderjährigen Kinder abgegebenen Erklärung muss das Formular in dem dafür vorgesehenen Feld von allen sorgeberechtigten Personen unterschrieben werden. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

Nach § 51 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit möglich mit Nachweisen zu belegen.

Für nähere Informationen zum Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre oder Widerspruch gegen eine Datenweitergabe, wenden Sie sich bitte an einen der Mitarbeiter vom Bürgerbüro.

Schwalbach, 02.08.2016

Der Bürgermeister

- Neumeyer -


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