Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der z. Zt. gültigen Fassung darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Vorname, Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die von der Gemeinde übermittelten Daten dürfen von dem Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

Die Einwohner der Gemeinde Schwalbach werden hiermit, zusätzlich zu der allgemeinen jährlichen Bekanntmachung, auf Ihr Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m.

§ 50 Abs. 1 BMG hinsichtlich der Landtagswahl 2017 hingewiesen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro im Rathaus Schwalbach, Hauptstraße 92, Zimmer 1.06 erklärt werden.

Schwalbach, 02.08.2016

Der Bürgermeister

Neumeyer