Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 31.08.1999 ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Rahmen überlieferten Brauchtums, und hierzu gehören auch die Osterfeuer, nicht anzeigebedürftig.

Folgende Punkte sind beim Abbrennen eines Osterfeuers zu bedenken:

-          Osterfeuer dürfen niemals in der Nähe von Wald oder Baumbeständen abgebrannt werden, sondern nur auf großzügig bemessenen Freiflächen (Funken können durch den Wind mehrere hundert Meter weit fliegen).

-          Das Abbrennen des Feuers muss beaufsichtigt werden. Informieren Sie die Feuerwehr und bitten Sie um Anwesenheit von Feuerwehrmännern.

-          Die Brandstelle muss nach dem Abbrennen vollständig gelöscht werden.

-          Aus Sicherheitsgründen ist es angezeigt, dass beim Abbrennen der Osterfeuer Erziehungsberechtigte anwesend sind.

-          Es darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden.

-          Brennbare Flüssigkeiten wie Benzin und Öl dürfen nicht zum Anzünden verwendet werden (sie könnten in das Grundwasser gelangen und dieses verseuchen).

-          Das Verbrennen jeglicher Abfälle im Osterfeuer ist nicht zulässig.

-          Es wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen verboten ist, wenn durch zu hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist.

-          Der abzubrennende Holzstapel sollte erst am Tage des Feuers aufgebaut werden. Wird der Holzstapel dennoch vorher aufgebaut, sollte er noch einmal umgeschichtet werden, damit er für Tiere nicht zum Scheiterhaufen wird.

-          Denken Sie auch daran, dass ein frühzeitig aufgehäufter Holzstapel auch unbefugt angezündet werden kann.

Das Verbrennen eines Osterfeuers ist nur zulässig, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:

100 m von

a)zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

b)Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Mooren,

c)Hochspannungsleitungen und Anlagen mit brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Gasen

d)Autobahnen,

50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen.

Die Osterfeuer werden in den meisten Fällen auf gemeindeeigenen Grundstücken abgebrannt. Die Verursacher werden daher auf ihre Beseitigungspflicht hinsichtlich der Rückstände hingewiesen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, müssen die Rückstände kostenpflichtig durch den Gemeindebauhof beseitigt werden.