1. Die Inbetriebnahme eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes muss 4 Wochen vorher angezeigt
werden (§3 Abs. 4 SGastG). Die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige ist gem. Nr. 385.2.1 des
allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Saarlandes mit 35,00 € gebührenpflichtig.
2. Wenn die Anzeige fehlerhaft, unvollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann der
Gaststättenbetrieb untersagt werden (§4 Abs. 2 SGastG).
3. Gem. § 10 Nr. 4 SGastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene auszuschenken.
4. Gem. § 6 SGastG sind beim Ausschank alkoholischer Getränke auf Verlangen auch alkoholfreie
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk
nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf
der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
5. In Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten endet die Betriebszeit der Außengastronomie gem. § 2 Abs.
1 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie (AGastGImSchV) um
22.00 Uhr. In Kern-, Dorf- und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten, Gewerbegebieten sowie
Industriegebieten endet die Betriebszeit der Außengastronomie um 24.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung.
6. Der Betrieb von Tongeräten ist gem. § 3 Abs. 1 AGastGImSchV ab 22.00 Uhr im Außenbereich und an
geöffneten Türen oder Fenstern einzustellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
7. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
8. Beim Verabreichen von Fassbier oder alkoholfreien Getränken sind die technischen Anforderungen an
Getränkeschankanlagen zu beachten. Falls sich bei der Überprüfung Mängel ergeben, ist mit der
Außerbetriebsetzung der Anlage zu rechnen.
9. Bei Zeltaufbauten ist beim Bauaufsichtsamt des Landkreises Saarlouis die Abnahme zu beantragen.
10. Je nach Veranstaltungsort und -art sind seitens des Veranstalters ein Hallennutzungsvertrag abzuschließen und rechtzeitig eine Feuersicherheitswache zu beantragen.
Eine Feuersicherheitswache ist - vorbehaltlich von Einzelfallregelungen bei Veranstaltungen in Turn- u. Sporthallen der Gemeinde - erforderlich bei:
a) Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen
b) Veranstaltungen mit Festzelt, wobei die Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bauaufsichtsamt des
Landkreises Saarlouis eine feuersicherheitliche Abnahme durchführt
c) Veranstaltungen mit erhöhten Brandlasten (Stroh- oder Heuballen u. ä.),
d) Veranstaltungen mit Verwendung von offenem Feuer, Pyrotechnik oder Verbrennungsmotoren
Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim zuständigen Löschbezirksführer einzureichen.
Download des Antrags zur Brandsicherheitswache