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Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs

1. Die Inbetriebnahme eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes muss 4 Wochen vorher angezeigt

werden (§3 Abs. 4 SGastG). Die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige ist gem. Nr. 385.2.1 des

allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Saarlandes mit 35,00 € gebührenpflichtig.

2. Wenn die Anzeige fehlerhaft, unvollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann der

Gaststättenbetrieb untersagt werden (§4 Abs. 2 SGastG).

3. Gem. § 10 Nr. 4 SGastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene auszuschenken.

4. Gem. § 6 SGastG sind beim Ausschank alkoholischer Getränke auf Verlangen auch alkoholfreie

Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk

nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf

der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.

5. In Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, reinen Wohngebieten, allgemeinen

Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten endet die Betriebszeit der Außengastronomie gem. § 2 Abs.

1 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie (AGastGImSchV) um

22.00 Uhr. In Kern-, Dorf- und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten, Gewerbegebieten sowie

Industriegebieten endet die Betriebszeit der Außengastronomie um 24.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der

Genehmigung.

6. Der Betrieb von Tongeräten ist gem. § 3 Abs. 1 AGastGImSchV ab 22.00 Uhr im Außenbereich und an

geöffneten Türen oder Fenstern einzustellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

7. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

8. Beim Verabreichen von Fassbier oder alkoholfreien Getränken sind die technischen Anforderungen an

Getränkeschankanlagen zu beachten. Falls sich bei der Überprüfung Mängel ergeben, ist mit der

Außerbetriebsetzung der Anlage zu rechnen.

9. Bei Zeltaufbauten ist beim Bauaufsichtsamt des Landkreises Saarlouis die Abnahme zu beantragen.

10. Je nach Veranstaltungsort und -art sind seitens des Veranstalters ein Hallennutzungsvertrag abzuschließen und rechtzeitig eine Feuersicherheitswache zu beantragen.

 

Eine Feuersicherheitswache ist - vorbehaltlich von Einzelfallregelungen bei Veranstaltungen in Turn- u. Sporthallen der Gemeinde - erforderlich bei:

a) Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen

b) Veranstaltungen mit Festzelt, wobei die Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bauaufsichtsamt des

Landkreises Saarlouis eine feuersicherheitliche Abnahme durchführt

c) Veranstaltungen mit erhöhten Brandlasten (Stroh- oder Heuballen u. ä.),

d) Veranstaltungen mit Verwendung von offenem Feuer, Pyrotechnik oder Verbrennungsmotoren

Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim zuständigen Löschbezirksführer einzureichen.

 

Download des Antrags zur Brandsicherheitswache 

Löschbezirk Elm

Sven Dolata
Grubenstraße 2
66773 Schwalbach
Tel.: 0170 2611 401

Löschbezirk Hülzweiler

Michael Schwed
Brunnenstraße 14
66773 Schwalbach
Tel: 0163 4711 390 

Löschbezirk Schwalbach

Frank Meyer
Mühlenstraße 39
66773 Schwalbach
Tel.: (06834) 956606

Kotaktdaten bei Rückfragen

Angaben zur Veranstaltung

Veranstaltungsdaten

Bitte geben sie in die Eingabezeile Datum, Beginn- und Endzeit der Veranstaltungstage ein.

Der Anzeigende bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass der Ausschank nur dann erfolgen kann, wenn die im öffentlichen Interesse erforderlichen hygienischen, sanitären und sicherheitstechnischen Einrichtungen vorhanden sind und während der gesamten Dauer der Veranstaltung in ordnungsgemäßem und jederzeit brauchbarem Zustand unterhalten werden. Er versichert, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung und des saarländischen Gaststättengesetzes sind  ihm bekannt und werden beachtet. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit Geldbußen geahndet werden.