Wohnungsgeberbestätigung wieder Pflicht
Bei jeder An-, oder Ummeldung hat der Meldepflichtige ab dem 01.11.2015 eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen, in der der Ein- oder Auszug bestätigt wird. Zieht der Eigentümer selbst in seine Wohnung, wird diese durch eine Eigenerklärung der meldepflichtigen Person ersetzt.
Ein Wohnungsgeber ist nach § 19 Abs. 1 BMG gesetzlich dazu verpflichtet, eine solche Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Anmeldung des Wohnsitzes:
Unter einer Anmeldung des Wohnsitzes versteht man die Verlegung des Wohnsitzes aus einer anderen Kommune in die Gemeinde Schwalbach.
Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt:
Abmeldung des Wohnsitzes:
Eine Abmeldung des Wohnsitzes ist nur noch erforderlich, wenn mehrere Wohnsitze bestehen oder der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Benötigt wird hierfür lediglich der Personalausweis. Gemäß 21.4 § 21 Absatz 4 BMGVwV kann die Nebenwohnung sowohl bei der Meldebehörde der Hauptwohnung, als auch bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden.
Ummeldung
Eine Ummeldung muss immer dann erfolgen, wenn ein Umzug innerhalb der Gemeinde erfolgt.
Hierfür werden lediglich der Personalausweis und die Wohnungsgeberbestätigung benötigt.
Für alle Meldungen gilt:
Die Meldung über eine Veränderung des Wohnsitzes muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Meldung über eine Veränderung des Wohnsitzes kann durch eine Dritte Person erfolgen. In einem solchen Fall muss die dritte Person sich durch ihren Personalausweis identifizieren. Des Weiteren wird zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis dessen, der umgezogen ist, benötigt.
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Zusätzlich hat das Bürgerbüro am 1. Samstag des Monats von 10-12 Uhr geöffnet