Steuerhebesätze
- Grundsteuer
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A): 240 v.H. - Grundsteuer für die übrigen (bebauten / unbebauten) Grundstücke
(Grundsteuer B): 275 v.H.
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Gewerbesteuer: 400 v.H
- Hundesteuer
- 1. Hund: 56,- EUR
- 2. Hund: 100,- EUR
- 3. Hund und jeder weitere: 154,- EUR
Steuerzahltermine
Nach §28 Grundsteuergesetz werden Grundsteuern zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11. eines Jahres fällig.
Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher anerkannter Feiertag, so tritt die Fälligkeit erst am nächsten Werktag ein.


