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Steuerhebesätze

Steuerzahltermine

Nach §28 Grundsteuergesetz werden Grundsteuern zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11. eines Jahres fällig.

Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher anerkannter Feiertag, so tritt die Fälligkeit erst am nächsten Werktag ein.

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