Satzung des Frauenrats
§ 1
Name
Das Gremium führt den Namen „Frauenrat der Gemeinde Schwalbach“.
§ 2
Zweck
1. Der Frauenrat wird zum Zwecke der Beratung und Entscheidungshilfe des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie zur Entwicklung selbständiger Initiativen in frauenrelevanten Fragen und zur Durchsetzung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern gebildet.
2. Der Frauenrat, vertreten durch mindestens 1 Mitglied des Frauenbeirates, ist in den jeweils zuständigen Ausschüssen sowie im Gemeinderat zu allen Angelegenheiten zu hören, die die Lebenssituation der Frauen in besonderem Maße berühren.
§ 3
Vollversammlung
Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Frauenrates für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates (alle 5 Jahre).
§ 4
Mitgliedschaft
1. Die Anzahl der Mitglieder wird auf höchstens 19 begrenzt.
2. Dem Frauenrat dürfen nur weibliche Mitglieder angehören.
3. Die Mitglieder dürfen dem Gemeinderat nicht angehören.
4. Die Mitglieder müssen nach dem Kommunalwahlgesetz wahlberechtigt sein.
§ 5
Organe
1. Organe des Frauenrates sind: a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand = Frauenbeirat und Schriftführerin
2. Der Frauenbeirat wird von Mitgliedern des Frauenrates gewählt.
3. Dem Frauenbeirat gehören an: nach Möglichkeit je eine Vertreterin der Gemeindebezirke Elm, Hülzweiler und Schwalbach.
4. Ein Frauenbeiratsmitglied wird vom Frauenrat als Vorsitzende gewählt.
5. Der Gemeinderat bestätigt die Beiratsmitglieder.
§ 6
Vorstand
Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Beiratsmitglied, leitet die Sitzungen des Frauenrates.
§ 7
Wahl
Vor jeder Abstimmung wird festgelegt, wie die Abstimmung erfolgen soll:
- geheime Wahl
- Handzeichen
- namentliche Abstimmung.
§ 8
Sitzungen
1. Der Frauenrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zur Behandlung frauenrelevanter Themen zusammen.
2. Die Einladung zur Sitzung des Frauenrates erfolgt schriftlich. Zwischen der Einladung und der Sitzung sollte mindestens eine Frist von einer Woche liegen. In dringenden Fällen kann auch kurzfristig eingeladen werden.
3. Die Mitglieder des Gemeinderates können in entsprechender Anwendung des § 48 III S. 3 KSVG beratend an den Sitzungen des Frauenrates teilnehmen. Ihren Wunsch an den Sitzungen teilzunehmen, können die Gemeinderatsmitglieder bei der Vorsitzenden oder bei einem Beiratsmitglied anmelden.
§ 9
Beschlüsse
1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2. Die Beschlüsse des Frauenrates ergehen in Form von Empfehlungen für die nachfolgende Beschlussfassung in den Ausschüssen oder im Gemeinderat.
3. Beschlüsse hinsichtlich einer Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
§ 10
Zusammenarbeit
Der vom Frauenrat satzungsgemäß gewählte Beirat wird nach Maßgabe der §§ 49 und 49 a KSVG bei Bedarf zum Zwecke der Beratungs- und Entscheidungshilfe zu den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse hinzugezogen.
§ 11
Anwendung sonstiger Vorschriften
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Gemeinderat hinsichtlich des Sitzungsablaufes, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 13.03.2000 angenommen worden und tritt damit in Kraft.

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