Satzung des Frauenrats

§ 1

Name

Das Gremium führt den Namen „Frauenrat der Gemeinde Schwalbach“.

§ 2

Zweck

1. Der Frauenrat wird zum Zwecke der Beratung und Entscheidungshilfe des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie zur Entwicklung selbständiger Initiativen in frauenrelevan­ten Fragen und zur Durchsetzung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern ge­bildet.

2. Der Frauenrat, vertreten durch mindestens 1 Mitglied des Frauenbeirates, ist in den je­weils zuständigen Ausschüssen sowie im Gemeinderat zu allen Angelegenheiten zu hö­ren, die die Lebenssituation der Frauen in besonderem Maße berühren.

§ 3

Vollversammlung

Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Frauenrates für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates (alle 5 Jahre).

§ 4

Mitgliedschaft

1. Die Anzahl der Mitglieder wird auf höchstens 19 begrenzt.

2. Dem Frauenrat dürfen nur weibliche Mitglieder angehören.

3. Die Mitglieder dürfen dem Gemeinderat nicht angehören.

4. Die Mitglieder müssen nach dem Kommunalwahlgesetz wahlberechtigt sein.

§ 5

Organe

1. Organe des Frauenrates sind: a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand = Frauenbeirat und Schriftführerin

2. Der Frauenbeirat wird von Mitgliedern des Frauenrates gewählt.

3. Dem Frauenbeirat gehören an: nach Möglichkeit je eine Vertreterin der Gemeindebezirke Elm, Hülzweiler und Schwalbach.

4. Ein Frauenbeiratsmitglied wird vom Frauenrat als Vorsitzende gewählt.

5. Der Gemeinderat bestätigt die Beiratsmitglieder.

§ 6

Vorstand

Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Beiratsmitglied, leitet die Sitzungen des Frauen­rates.

§ 7

Wahl

Vor jeder Abstimmung wird festgelegt, wie die Abstimmung erfolgen soll:

  • geheime Wahl
  • Handzeichen
  • namentliche Abstimmung.

§ 8

Sitzungen

1. Der Frauenrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zur Behandlung frau­enrelevanter Themen zusammen.

2. Die Einladung zur Sitzung des Frauenrates erfolgt schriftlich. Zwischen der Einladung und der Sitzung sollte mindestens eine Frist von einer Woche liegen. In dringenden Fällen kann auch kurzfristig eingeladen werden.

3. Die Mitglieder des Gemeinderates können in entsprechender Anwendung des § 48 III S. 3 KSVG beratend an den Sitzungen des Frauenrates teilnehmen. Ihren Wunsch an den Sit­zungen teilzunehmen, können die Gemeinderatsmitglieder bei der Vorsitzenden oder bei einem Beiratsmitglied anmelden.

§ 9

Beschlüsse

1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

2. Die Beschlüsse des Frauenrates ergehen in Form von Empfehlungen für die nachfolgende Beschlussfassung in den Ausschüssen oder im Gemeinderat.

3. Beschlüsse hinsichtlich einer Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Mit­glieder.

§ 10

Zusammenarbeit

Der vom Frauenrat satzungsgemäß gewählte Beirat wird nach Maßgabe der §§ 49 und 49 a KSVG bei Bedarf zum Zwecke der Beratungs- und Entscheidungshilfe zu den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse hinzugezogen.

§ 11

Anwendung sonstiger Vorschriften

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Gemeinderat hinsichtlich des Sitzungsablaufes, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 13.03.2000 angenommen worden und tritt damit in Kraft.