08 Juni 2012

Entschädigung wegen erschütterungsbedingter Einbußen an der Wohn- und Lebensqualität

Posted in News, Bürgerdienste

Wie die Medien in letzter Zeit umfassend berichtet haben, hat die RAG mit dem Landesverband der Bergbaubetroffenen Saar e.V. am 25.05.2012 einen Grundlagenvertrag zur außergerichtlichen und möglichst breitenwirksamen Erledigung dieser Rechtsangelegenheit beschlossen. Bekanntlich geht es hier nicht um Bergschäden, sondern um eine finanzielle Entschädigung wegen Einbußen an der Wohn- und Lebensqualität in Folge der bergbaubedingten Erschütterungen.

Das Verfahren, das ein Falscheider Bürger mit finanzieller Unterstützung der Stadt Lebach als Klage geführt hat, war inzwischen zum 2. Mal vor dem Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz anhängig. Dieses Gerichtsverfahren wird durch den Vertrag jetzt außergerichtlich beendet.

Der Grundlagenvertrag sieht vor, dass für alle Wohnungen, die im Zeitraum März 2004 bis Februar 2008 in den Ortslagen Falscheid, Landsweiler, Eidenbom, Zollstock, Hoxberg, Knorscheid, Lebach, Körprich, Bilsdorf, Nalbach, Piesbach, Reisbach, Saarwellingen, Schwarzenholz, Hülzweiler, Diefflen oder Primsweiler während dieser gesamten Periode oder zumindest zu einem Teil dieser Periode tatsächlich genutzt wurden, ein einmaliger Pauschalbetrag zur Abgeltung dieser Ansprüche durch die RAG gezahlt wird. Die jeweiligen Pauschalbeträge sind veröffentlicht und bekannt.

Anspruchsberechtigt sind nach dieser Vereinbarung u.a. alle Haushalte des Ortsteils Hülzweiler. Diese Entschädigung ist unabhängig von den üblichen finanziellen Regulierungen der entstandenen Schäden am Wohngebäude. Für die Haushalte des Ortsteils Hülzweiler wurden folgende Entschädigungsbeträge in der von IGAB und RAG beschlossenen Vereinbarung festgelegt:

Pauschalbetrag: 320 €

Auf vielfältige Anfragen und Anregungen hierzu einige Anmerkungen:

Dieser Grundlagenvertrag ist selbstverständlich für niemand Außenstehenden bindend. Jeder, der im maßgeblichen Zeitraum März 2004 bis Februar 2008 in einer anderen Ortschaft wohnte als der Vertrag auflistet oder der eine höhere Summe als ausgehandelt für sich beanspruchen möchte, kann den Klageweg beschreiten, muss dies aber auch tun, weil die RAG weiter gehende Ansprüche nicht ohne rechtskräftige Verurteilung bedienen wird. Zu empfehlen ist eine solche Klage jedoch nicht, weil sie wieder eine langjährige mehrinstanzliche Auseinandersetzung bedeuten würde ohne jegliche Erfolgsgarantie. Auch vor diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass es zu dieser pauschalen Einigung gekommen ist.

Maßgebliche Grundlage eines Entschädigungsanspruchs ist, dass man in einer der aufgelisteten Ortschaften tatsächlich eine Wohnung in dem oben genannten Zeitraum genutzt hat, gleich ob als Eigentümer, Mieter, unentgeltlich Nutzungsberechtigter oder Wohnrechtsinhaber. Es spielt keine Rolle, wo man zurzeit wohnt oder ob das Gebäude jemals einen Bergschaden hatte. Es muss sich bei dem benutzten Objekt (Gebäude oder Gebäudeteil) um eine Wohnung handeln. Nach Einschätzung der Stabsstelle geht es hierbei um einen räumlich abgegrenzten Bereich innerhalb einer Immobilie, der die wesentlichen Funktionseinheiten wie Wohnraum, Schlafraum, Küche und Bad zur selbständigen privaten Lebens- und Haushaltsführung aufweist. Im Einzelfall können insbesondere bei einer Mehrheit von Wohneinheiten in einer Immobilie hier aber Überschneidungs- und Abgrenzungsprobleme entstehen, die dann zu verhandeln sind.

Eine Immobilie kann durchaus mehrere Wohnungen enthalten. Für jede dieser Wohnungen, sofern sie tatsächlich in dem genannten Zeitraum genutzt wurde, gibt es den Pauschalbetrag, allerdings nur einmal, also ohne Berücksichtigung der (damaligen) Zahl der Mitbewohner innerhalb derselben Wohnung.

Rein gewerblich genutzte Räume sind keine Wohnungen und fallen daher aus der Betrachtung heraus.

Der Entschädigungsanspruch ist vererblich. Wenn sämtliche Personen, die eine Wohnung im maßgeblichen Zeitraum genutzt haben, inzwischen verstorben sind, kann man als Erbe eines Nutzers den Anspruch ebenfalls geltend machen. Der Erbgang ist jedoch nachzuweisen, am leichtesten durch Vorlage eines Erbscheins.

Wenn Paare, die eine Wohnung im maßgeblichen Zeitraum gemeinsam genutzt haben, sich inzwischen getrennt haben, wird die RAG dennoch den Pauschalbetrag ebenfalls nur einmal auszahlen, und zwar an den Erstbeantragenden. Die getrennt Lebenden müssen sich hier intern über eine Aufteilung der Pauschale einigen.

Auf zahlreiche Anregungen hat die Stabsstelle eine neutrale Version des Entschädigungsantrages entworfen, die telefonisch bei der Stabsstelle angefordert oder auf deren Internetseite abgerufen werden kann. Die Stabsstelle ist auf Wunsch auch bei der Ausfüllung sämtlicher Anträge und bei der Beantwortung aller auftretenden Rechtsfragen behilflich.

Auch die RAG bietet einen neutralen Vordruck an, Link: http://www.rag.de/image.php?AID=7677

Man kann den Antrag auch an die RAG faxen unter 0681-405 3033 oder mit Unterschrift einscannen und mailen an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Alle Varianten der Vordrucke sind in den entscheidenden Inhalten gleich und antragstauglich. Jeder kann entscheiden, welches der Formulare er verwenden möchte.

Wer einen Entschädigungsanspruch bereits anwaltlich geltend gemacht hat, braucht jetzt keinen zusätzlichen Antrag zu stellen. Die RAG stimmt sich in diesen Fällen wegen der Antragsmodalitäten intern mit den Anwaltskanzleien ab.

Die Antragsformulare sind an die Zentraladresse der RAG in Herne adressiert. Es gibt aber auch keine Probleme, wenn der Antrag im Umschlag an die Adresse RAG AG, BG B, Hafenstraße 25, 66121 Saarbrücken versendet wird. Für die Bearbeitung problemloser Fälle zuständig ist die dortige Buchhaltung, in Problemfällen derjenige Sachbearbeiter, der auch für die Bergschadensbearbeitung des jeweiligen Orts zuständig ist.

Mit dem Entschädigungsantrag ist eine Meldebescheinigung (Auszug aus dem Melderegister) einzureichen, in der die jeweilige Gemeinde (Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt) den Aufenthalt des Antragstellers in der Ortschaft für den maßgeblichen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums bestätigt. Diese Bescheinigung kostet eine Gebühr von 6,30 €. Man zahlt diese Gebühr selbst, über die dann eine Quittung ausgestellt wird und die dann gleich dem Antrag beizufügen ist; die Gebühr wird in diesem Falle mit der Hauptsumme durch die RAG erstattet.

Man braucht und sollte den Antrag nicht überstürzt einreichen, weil noch inhaltliche und verfahrensbezogene Fragen zu klären sind, bevor eine Sachbearbeitung stattfinden kann. Jedoch sollte man mit dem Antrag auch nicht zu lange warten, damit er nicht vergessen wird. Die Stabsstelle empfiehlt, den Antrag erst in einigen Wochen zu stellen. Nach Einreichung wird es dann wegen der vielen Bearbeitungs- und Prüfschritte wieder einige Wochen dauern, bis die Entschädigungssumme auf dem Konto eingegangen ist. Man sollte also nicht allzu früh nach Antragseinreichung Nachfragen stellen. Solche verfrühten Nachfragen verzögern die noch erforderlichen Verfahrensklärungen. Nachfragen nach etwa 6 Wochen sind allerdings angebracht. Allgemein gilt: Zu überstürzen braucht man nichts! Die RAG wird bis zum Ende des Jahres 2015 die gegebenen Ansprüche in diesem einfachen Antragsverfahren bedienen, danach nicht mehr. Die RAG wird sich ab 2016 auf Verjährung berufen, dies auch im Falle einer Klage.

Um es nochmals auf zahlreiche Anfragen klarzustellen: Mit diesen Entschädigungen werden lediglich die besagten Einbußen an der Wohnqualität infolge der bergbaubedingten Erschütterungen - also immaterielle Nachteile - einmalig abgegolten. Da es sich bei dieser Rechtsangelegenheit gerade nicht um Bergschäden handelt, können im Bedarfsfalle die Rechtsschutzversicherungen eine Deckung für etwa entstehende Verfahrenskosten (etwa Anwaltskosten) gewähren (während sie in Bergschadensangelegenheiten in der Regel keine Deckung gewähren). Angesichts der einfachen Prozeduren dürfte ein solcher Fall jedoch die Ausnahme bilden.

Ansprüche wegen Bergschäden (Substanz- und Funktionsschäden, Gebäudeschieflagen, unternehmerische Gewinneinbußen infolge bergbaulicher Einwirkungen, merkantile Minderwerte) bleiben hiervon völlig unberührt. Bei Bergschäden allerdings gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften (d.h. man muss den Anspruch binnen 3 Jahren nach Kenntnisnahme vom Schaden bzw., falls man den Schaden nicht früher erkannt hat, binnen 30 Jahren nach Ende der jeweiligen Abbauaktivität geltend machen).

Zum Schluss eine Bitte: Achten Sie darauf, dass in Ihrem Verwandten-, Bekannten- und Nachbarschaftskreis der maßgeblichen Ortschaften jeder diese Information erhält! Die Ansprüche werden nur auf Antrag bedient. Es kann nicht angehen, dass etwa alleinstehende, ältere, hilflose oder heimuntergebrachte Leute leer ausgehen, nur weil die Information nicht an Sie heran gekommen ist oder weil sie überfordert sind, ihre Rechte anzumelden.

Ich hoffe, mit diesen umfangreichen Ausführungen schon die wesentlichen Fragestellungen und Problemgestaltungen abgedeckt zu haben. Die Praxis wird in den kommenden Wochen sicher noch weitere Probleme aufwerfen, bei deren Lösung die Stabsstelle gerne behilflich ist.

G. Hontheim
Leiter der Stabsstelle Bergschäden

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