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Weitere Infos zur Pflegeversicherung

Weitere Informationen

Pflegeversicherung

Bei der zuständigen Pflegekasse, angegliedert an die betreffende Krankenkasse, wird der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ermittelt bei einem Hausbesuch (in der Wohnung oder in einer stationären Einrichtung), ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welche Stufe die /der Pflegebedürftige einzustufen ist.

Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI) ist, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelisch bedingten Krankheit und/oder Behinderung der Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens bedarf. Der Hilfebedarf muss mindestens sechs Monate andauern und in erheblichem oder höherem Maße vorliegen. Ausnahme: bei schwersten Erkrankungen, die absehbar zum Tode führen.

Der Hilfebedarf ist in folgende Bereiche gegliedert:

  1. Körperpflege
    (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und oder Blasenentleerung)
  2. Ernährung
    (mundgerechte Zubereitung und/oder Aufnahme der Nahrung)
  3. Mobilität
    (Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
  4. Hauswirtschaftliche Versorgung
    (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen/Bügeln der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung)

Häufigkeit und Zeitaufwand einer Verrichtung sind wichtige Kriterien für die Einstufung. Dabei liegt der Schwerpunkt auf dem pflegerischen Bereich, d.h. auf den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung!

Für alle Bereiche gilt: Erhält jemand Leistungen der Pflegeversicherung, reichen diese aber nicht aus, um alle Kosten zu decken, so können zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden. Ob Leistungen erfolgen, hängt von der Prüfung am Einzelfall ab!

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