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Weitere Infos zur Pflegeversicherung

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Die sogenannt Pflegestufe 0

Wer nicht in eine Pflegestufe eingestuft wurde (sogenannte Pflegestufe 0) hat in der Regel die Kosten selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Leistungen aus dem SGB XII ("Pflegegeld") besteht in der Regel nicht, da sich hierbei die Kriterien zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit an den Kriterien der Pflegeversicherung orientieren. Aber: Wichtig ist die Prüfung am Einzelfall!

Für den stationären Bereich gilt: Ist eine Person ohne Einstufung in eine Pflegestufe in einer stationären Einrichtung und kann diese die Kosten nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten (Prüfung durch das Kreissozialamt), so wird vom zuständigen Sozialhilfeträger eine „Heimbetreuungsbedürftigkeit“ beantragt. Diese wird durch das Gesundheitsamt oder den MDK geprüft. Bei Bestätigung übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger die Kosten.

Pflegeleistungsergänzungsgesetz seit 01.01.2002

Pflegebedürftige, die noch zu Hause leben und bei denen der medizinische Dienst der Krankenkassen einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf (altersverwirrte, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen) festgestellt hat, erhalten einen zusätzlichen Betreuungsbetrag bis zu 460,00 EUR pro Kalenderjahr. Dieser Betrag ist zweckgebunden, z.B. für Leistungen der Tages- Nacht- und Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige, die vor dem 01.01.2002 anerkannt wurden, müssen einen entsprechenden Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen.

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung

zum Beispiel:

Kostenloser Verleih von Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebetten), Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung, Unentgeltliche Pflegekurse, Soziale Sicherung der Pflegeperson

Weitere Beratung und Information

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