16 Februar 2011

Der Jugendschutz gilt auch an Fasching!

Posted in Jugend

jugendschutz_kleinDas Nein-Sagen fällt vielen besonders in der Fastnachtszeit schwer, wenn überall Heiterkeit und Ausgelassenheit herrscht und der Alkohol dabei meist nicht fehlen darf. Jeder kennt die Situationen: Das Genussmittel Alkohol wird allzu leicht als Rauschmittel missbraucht. Bei manchen Fastnachtsumzügen, Kappensitzungen oder Tanzveranstaltungen werden Jugendliche und sogar Kinder angetrunken vorgefunden.

Ein besonderer Appell richtet sich hier an Eltern, Verwandte, Bekannte und Freunde, die den Kindern und Jugendlichen als Vorbild zeigen sollten, dass Hochstimmung und Alkohol nicht unbedingt zusammengehören müssen. Nicht nur die Kinder und Jugendlichen, sondern auch die Erwachsenen müssen mal "Nein" sagen können! Daher gilt auch an der Fastnachtszeit:

-··· Kein Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren!
-··· Kein Branntwein an Jugendliche unter 18 Jahren!

Ein anderes Thema ist, wie lange dürfen Kinder und Jugendliche in der Faschingszeit eigentlich feiern? Was dürft ihr und was nicht?

Das Jugendschutzgesetz macht auch im Fasching so gut wie keine Ausnahme. Hier die wichtigsten Regeln:

Du bist mindestens 14, aber noch unter 16:
Vor dem Gesetz giltst du als Jugendlicher, wenn du mindestens 14 und noch nicht 18 bist. Alle unter 14 gelten als Kinder. Jugendliche unter 16 dürfen gar nicht in die Disco gehen – das gilt auch für eine Faschingsdisco oder eine öffentliche Faschingsparty. Die zeitlichen Beschränkungen können gelockert werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient: Kinder dürfen dann bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Ausnahmen, z.B. für Disco-Veranstaltungen, genehmigen.

Du bist 16 oder 17 Jahre alt:
Ab 16 darfst du ohne deine Eltern feiern, für Unter-18-Jährige ist die Party aber um 24 Uhr zu Ende. Das gilt im Fasching genauso wie sonst auch!

Du hast deine Eltern dabei:
Vielleicht sind ja auch deine Eltern Faschingsfreaks und ihr geht alle zusammen als Familie. Dann sieht die Sache wieder anders aus. Auch Unter-16-Jährige dürfen dann sogar bis nach zwölf feiern. Aber: Deine Eltern haben die Verantwortung, und was Alkohol betrifft, gelten auch dann keine Ausnahmen. Der Gesetzgeber erlaubt alkoholische Getränke wie Bier oder Wein erst ab 16. Wer seinem Unter-16-Jährigen Kind ein Bier bestellt, verletzt die Aufsichtspflicht. Branntwein- und branntweinhaltige Getränke – sprich „harte“ Sachen wie Schnaps aber auch Alkopops – sind generell erst ab 18 erlaubt.

Du tanzt in der Kleinen Garde, bist Büttenredner oder auf irgendeine Art und Weise im Karnevalverein aktiv:
Wenn du aktiv an einer Prunksitzung teilnimmst, macht der Gesetzgeber eine Ausnahme. Hier gibt es eine Sondergenehmigung „aus Brauchtumsgründen“. Das bedeutet: Wenn dein Gardeauftritt erst um halb zwölf beginnt, darfst du ausnahmsweise länger bleiben. Trotzdem sind die Eltern oder die Leitung der Garde dann zum Beispiel dafür verantwortlich, dass derjenige sicher nach Hause kommt. In der Regel wird auch darauf geachtet, dass solche Auftritte nicht am Ende der Veranstaltung drankommen.

Du willst in einer Kneipe feiern
Wenn du zum Beispiel nach dem Faschingsumzug in einer Kneipe feiern willst: In Gaststätten gelten die gleichen Regeln und Zeiten wie in Discos oder auf öffentlichen Partys: unter 16 nur mit den Eltern, unter 18 nur bis 24 Uhr.

Was ist mit privaten Partys? 
Ob und wie lange du auf die Faschingsparty zu Hause bei deiner Freundin darfst, entscheiden deine Eltern. Die Eltern haben aber auch bei Privatpartys die Verantwortung. Zum Beispiel dafür,·was getrunken wird und dafür, dass ihre Kinder sicher nach Hause kommen.

Wer sind Personensorgeberechtigte und / oder Erziehungsbeauftragte?
Personensorgeberechtigte sind die Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt und seinen Umgang zu bestimmen.

Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahren, so weit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. (Beispiele: Ausbilder/innen, Jugendleiter/innen, Erzieher/innen, Verwandte...)

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person werden einige Beschränkungen für Kinder und Jugendliche aufgehoben, so dürfen sie sich z.B. ohne zeitliche Begrenzung in Gaststätten oder in der Disco aufhalten.

Achtung:

Erziehungsbeauftragte übernehmen die Aufsichtspflicht! Außerdem müssen sie auf Verlangen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden ihre Berechtigung darlegen. Eine entsprechende Vollmacht erhält man im Rathaus bei den Mitarbeitern des Jugendbüros!

Weitere Printmedien zum Thema Jugendschutz, insbesondere Karneval und Jugendschutz, können beim Drei W Verlag bezogen werden.

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