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Freitag, 06. November 2009:

Verkehrsrechtliche Anordnung

                   

Aufgrund § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der z. Zt. geltenden Fassung, wird hiermit in der Brunnenstraße, von der Schwarzenholzer Straße aus kommend, bis auf weiteres, eine Einbahnregelung angeordnet.

 

Diese Anordnungen werden mit Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen wirksam.

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 24 StVO geahndet.

 

Der Bürgermeister

als Ortspolizeibehörde

                                                                                  

 

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