Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

Füllen Sie das Formular aus und senden sie es über den Absende-Button an die Gemeindeverwaltung. Sie erhalten die Genehmigung Ihrer Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes auf dem Postweg.

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* Diese Felder werden mindestens benötigt um Ihre Angaben verarbeiten zu können.
Vereinsdaten
Name des Vereins *
Name Verantwortliche(r)
Kontaktdaten
Name * Geben sie ihren Vor- und Nachnamen ein.
Straße * Geben sie ihre Straße und die Hausnummer an.
PLZ / Ort * Geben sie ihre Postleitzahl und Wohnort ein.
Telefon Telefonnummer ist optional und keine Pflichtangabe.
Handy (optional)
E-Mail * Geben sie ihre E-Mail Adresse ein. An diese Adresse wird die Bestätigung gesendet.
Antrag
Betrieb
einer Schankwirtschaft
mit Alkoholausschank
einer Speisewirtschaft

Räumliche Verhältnisse

Ort / Bezeichnung - Lage - Anschrift genaue Bezeichnung des Gebäudes bzw. Grundstückes, Lage, Anschrift
Anlass z.B.: Volksfest, Sprotfest, Vereinsfest, Kirmes
Anzahl der Teilnehmer
Ausschank folgender Getränke
alkoholfreie Getränke
Alkohol aus Flaschen
Alkohol mittels Schankanlage
Spirituosen
Art u. Umfang der zu Verkaufenden Speisen (optional)Nur ausfüllen falls eine Speisewirtschaft betrieben wird.

Veranstaltungsdaten

Bitte geben sie in die Eingabezeile Datum, Beginn- und Endzeit der Veranstaltungstage ein.

1. Tag
2. Tag
3. Tag
4. Tag

Feuersicherheitswache *
eine Feuersicherheitswache wurde beim zuständigen Löschbezirksführer beantragt
Eine Feuersicherheitswache ist nicht erforderlich

Der Anzeigende bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass der Ausschank nur dann erfolgen kann, wenn die imöffentlichen Interesse erforderlichen hygienischen, sanitären und sicherheitstechnischen Einrichtungen vorhanden sind und während der gesamten Dauer der Veranstaltung in ordnungsgemäßem und jederzeit brauchbarem Zustand unterhalten werden. Er versichert, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. DieBestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung und des saarländischen Gaststättengesetzes sind  ihm bekannt und werden beachtet. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit Geldbußen geahndet werden.


Hinweise:

  1. Die Inbetriebnahme eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes muss 4 Wochen vorher angezeigt werden (§3 Abs. 4 SGastG).
  2. Wenn die Anzeige fehlerhaft, unvollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann der Gaststättenbetrieb untersagt werden (§4 Abs. 2 SGastG).
  3. Gem. § 10 Nr. 4 SGastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene auszuschenken.
  4. Gem. § 6 SGastG sind beim Ausschank alkoholischer Getränke auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke
  5. Die Betriebszeiten für die Außengastronomie enden gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie (AGastGImSchV) an Freitagen, Samstagen und an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen um 24.00 Uhr. Ansonsten enden die Betriebszeiten für die Außengastronomie um 23.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
  6. Der Betrieb von Tongeräten ist gem. § 3 Abs. 1 AGastGImSchV ab 22.00 Uhr im Außenbereich und an geöffneten Türen oder Fenstern einzustellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
  7. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
  8. Beim Verabreichen von Fassbier oder alkoholfreien Getränken sind die technischen Anforderungen an Getränkeschankanlagen zu beachten. Falls sich bei der Überprüfung Mängel ergeben, ist mit der Außerbetriebsetzung der Anlage zu rechnen.
  9. Bei Zeltaufbauten ist beim Bauaufsichtsamt des Landkreises Saarlouis die Abnahme zu beantragen.
  10. Je nach Veranstaltungsort und -art sind seitens des Veranstalters ein Hallennutzungsvertrag abzuschließen und rechtzeitig eine Feuersicherheitswache zu beantragen (4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn). Eine Feuersicherheitswache ist - vorbehaltlich von Einzelfallregelungen bei Veranstaltungen in Turn- u. Sporthallen der Gemeinde - erforderlich bei
    1. Veranstaltungen mit mehr als 400 Personen
    2. Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen bei Saaldekoration bzw. Disco-Veranstaltungen
    3. Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen bei überwiegender Teilnahme von Kindern, älteren Menschen und behinderten Mitmenschen
    4. Festzeltveranstaltungen, wobei der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bauaufsichtsamt eine feuersicherheitliche Abnahme durchführt.

Löschbezirk Elm

Hermann-Josef Schudell
Völklinger Str. 62a
66773 Schwalbach
Tel.: (06834) 55145

Löschbezirk Hülzweiler

Volker Graus
Moosbergstraße 10
66773 Schwalbach
Tel.: (06831) 58773

Löschbezirk Schwalbach

Jörg Meyer
Vier-Winde-Str. 75
66773 Schwalbach
Tel.: (06834) 54643