Betrieb
Räumliche Verhältnisse
Ort / Bezeichnung - Lage - Anschrift
Anlass
Anzahl der Teilnehmer
Ausschank folgender Getränke
Art u. Umfang der zu Verkaufenden Speisen (optional)
Veranstaltungsdaten
Bitte geben sie in die Eingabezeile Datum, Beginn- und Endzeit der Veranstaltungstage ein.
1. Tag
2. Tag
3. Tag
4. Tag
Feuersicherheitswache *
Der Anzeigende bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass der Ausschank nur dann erfolgen kann, wenn die imöffentlichen Interesse erforderlichen hygienischen, sanitären und sicherheitstechnischen Einrichtungen vorhanden sind und während der gesamten Dauer der Veranstaltung in ordnungsgemäßem und jederzeit brauchbarem Zustand unterhalten werden. Er versichert, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. DieBestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung und des saarländischen Gaststättengesetzes sind ihm bekannt und werden beachtet. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit Geldbußen geahndet werden.
Hinweise:
Die Inbetriebnahme eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes muss 4 Wochen vorher angezeigt werden (§3 Abs. 4 SGastG).
Wenn die Anzeige fehlerhaft, unvollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann der Gaststättenbetrieb untersagt werden (§4 Abs. 2 SGastG).
Gem. § 10 Nr. 4 SGastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene auszuschenken.
Gem. § 6 SGastG sind beim Ausschank alkoholischer Getränke auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke
Die Betriebszeiten für die Außengastronomie enden gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie (AGastGImSchV) an Freitagen, Samstagen und an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen um 24.00 Uhr. Ansonsten enden die Betriebszeiten für die Außengastronomie um 23.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
Der Betrieb von Tongeräten ist gem. § 3 Abs. 1 AGastGImSchV ab 22.00 Uhr im Außenbereich und an geöffneten Türen oder Fenstern einzustellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Beim Verabreichen von Fassbier oder alkoholfreien Getränken sind die technischen Anforderungen an Getränkeschankanlagen zu beachten. Falls sich bei der Überprüfung Mängel ergeben, ist mit der Außerbetriebsetzung der Anlage zu rechnen.
Bei Zeltaufbauten ist beim Bauaufsichtsamt des Landkreises Saarlouis die Abnahme zu beantragen.
Je nach Veranstaltungsort und -art sind seitens des Veranstalters ein Hallennutzungsvertrag abzuschließen und rechtzeitig eine Feuersicherheitswache zu beantragen (4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn). Eine Feuersicherheitswache ist - vorbehaltlich von Einzelfallregelungen bei Veranstaltungen in Turn- u. Sporthallen der Gemeinde - erforderlich bei
Veranstaltungen mit mehr als 400 Personen
Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen bei Saaldekoration bzw. Disco-Veranstaltungen
Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen bei überwiegender Teilnahme von Kindern, älteren Menschen und behinderten Mitmenschen
Festzeltveranstaltungen, wobei der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bauaufsichtsamt eine feuersicherheitliche Abnahme durchführt.